OGH 1 Ob 27/21h
Worum es ging: Darf der Nachbar Wasser direkt auf mein Grundstück leiten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird etwas gezielt auf Ihr Grundstück geleitet, ist das ohne besondere Rechtsgrundlage in jedem Fall unzulässig. Daran ändert es nichts, wenn die Anlage behördlich bewilligt wurde. Nur wenn die Zuleitung selbst von einer behördlichen Bewilligung gedeckt und abgegolten ist, müssen Sie sie dulden.
Eine unmittelbare Einwirkung liegt vor, wenn eine Anlage oder Maßnahme gerade dazu führt, dass etwas in Richtung Ihres Grundstücks gelangt. Entscheidend ist also, dass die Einwirkung zielgerichtet auf Ihr Grundstück hin verursacht wird.
Nein. Eine unmittelbare Zuleitung auf Ihr Grundstück können Sie unter allen Umständen abwehren, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht. Anderes gilt nur, wenn ein besonderer Rechtstitel besteht oder die Genehmigung gerade solche Eingriffe erlaubt.
Eine Dienstbarkeit ist ein beschränktes Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Sie als Eigentümer müssen diese Nutzung dulden oder eine eigene Nutzung unterlassen. Das Recht wirkt gegenüber jedem Eigentümer, ein Eigentümerwechsel ändert an Bestand und Umfang nichts.
Wer zu einer Unterlassung verpflichtet ist, muss auch auf jene Dritten einwirken, auf die er Einfluss nehmen kann. Wer etwa Lieferanten bestellt und Gäste für einen Betrieb anwirbt, greift dadurch über diese Dritten in das Eigentum des Nachbarn ein und muss das durch Einwirkung auf sie abstellen.
Ja. Als Eigentümer oder Miteigentümer haften Sie auch dann, wenn nicht Sie selbst die Störung verursachen. Voraussetzung ist, dass Sie die Einwirkung dulden, obwohl Sie berechtigt und in der Lage gewesen wären, sie zu verhindern.
Für Naturereignisse, die ohne menschliches Zutun eintreten, können Sie den Nachbarn nicht in Anspruch nehmen. Auch nicht jede Bewirtschaftung eines Waldes führt zu einer Haftung für Steinschlag oder Lawinen. Wählt der Nachbar aber eine Nutzungsart, die im Zusammenwirken mit der Natur besonders gefährlich ist, kann er verantwortlich sein.
Verändert der Nachbar auf dem höher gelegenen Grundstück das Gelände durch Aufschüttungen oder Planierungen und fließt das Niederschlagswasser dadurch merklich anders zu Ihnen ab, gilt das als unmittelbare Zuleitung. Solche Eingriffe müssen Sie nicht hinnehmen.
Eine unmittelbare Zuleitung setzt nicht voraus, dass jemand das Wasser gezielt auf Ihr Grundstück lenken wollte. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Umständen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht darauf berufen, das sei am Ort üblich.
Ja. Wirkt sich die vom Nachbarn geänderte Wasserführung nur geringfügig aus und sähe darin niemand einen nennenswerten Nachteil, können Sie sie nicht mit Klage abwehren. Sonst können Sie die willkürliche Umleitung untersagen lassen, selbst wenn sie nur bei sehr seltenen Unwettern wirkt. Nur eine schikanöse Klage scheitert.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 20.04.2020, 14 Cg 64/16y-63
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 29.12.2020, 1 R 89/20v-70
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 364a ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502
Entscheidungstext
51 Absätze, 24.102 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.04.2021
Geschäftszahl
1Ob27/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** und 2. G*****, vertreten durch die Berger Daichendt Grobovschek Rechtsanwälte OG, Salzburg, gegen die beklagte Partei R*****gmbH, *****, vertreten durch die Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG, Salzburg, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Dezember 2020, GZ 1 R 89/20v-70, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. April 2020, GZ 14 Cg 64/16y-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt (unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile) wie folgt lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die an der Grenze des Grundstücks 960/13, EZ *****, und des Grundstücks 959, EZ *****, jeweils KG *****, errichtete Grenzmauer entweder zu beseitigen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen oder die Grenzmauer durch geeignete Maßnahmen wasserundurchlässig auszuführen, sodass Niederschlags- und Oberflächenwässer von den Grundstücken 960/6, 960/12 und 960/13, jeweils EZ *****, KG *****, nicht auf das Grundstück 959 abfließen können; in eventu
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