Kann ich jemanden belangen, wenn andere mein Grundstück stören?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Vermieter, Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Grundsätzlich müssen Sie den belangen, der selbst eingreift. Einen anderen können Sie nur klagen, wenn er die Störung veranlasst hat, den Zustand aufrechterhält oder rechtlich und tatsächlich abstellen könnte. Wer keinen Einfluss darauf hat, ist nicht der Richtige.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die Eigentumsfreiheitsklage kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden, aber im allgemeinen nicht wegen Handlungen Dritter, außer der Beklagte hat den Eingriff veranlasst, hält den unerlaubten Zustand aufrecht oder es ist sonst von ihm Abhilfe zu erwarten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da jeder Grundeigentümer berechtigt ist, an der Grundstücksgrenze einen Baum zu pflanzen, kann gegen Äste und Wurzeln, die im fremden Luftraum und Boden wachsen, mangels Rechtswidrigkeit nicht mit der Eigentumsfreiheitsklage vorgegangen werden.OGH 5 Ob 19/24s, 08.10.2024
- Hier: Verneinung einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin und Baurechtsgeberin als mittelbare Störerin nach § 364 Abs 2 ABGB.OGH 3 Ob 21/23v, 19.04.2023
- Der Eigentümer eines mit einem Baurecht belasteten Grundstücks hat – aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften für den Baurechtsvertrag grundsätzlich ungeachtet dessen konkreter Ausgestaltung – keine rechtliche Möglichkeit dem Bauberechtigten gegenüber auf Abhilfe zu dringen. Mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit ist der für die Bejahung seiner Passivlegitimation erforderliche Sachzusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission daher nicht gegeben.OGH 3 Ob 21/23v, 19.04.2023
- Der Liegenschaftseigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 2. Fall ABGB selbst dann (auch) gegen den unmittelbaren Störer richten, wenn sich dieser zwar dem Kläger gegenüber nicht auf ein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit beruft, wohl aber sein (angebliches) Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechts nicht befugt war.OGH 6 Ob 193/13w, 15.05.2014
- Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach § 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“).OGH 4 Ob 25/11x, 10.05.2011
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- Hier: Passivlegitimation der Auftraggeberin von Bauarbeiten, die den Servitutsweg beschädigten.OGH 2 Ob 143/09g, 17.06.2010
- Hier: Passivlegitimation des Mehrheitseigentümers und des Hausverwalters verneint (§§ 24, 20 WEG 2002).OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
- Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern.OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
- Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen.OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
- Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können.OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
- Hier: Passivlegitimation des Wohnungseigentümers bei Störungen durch den Fruchtgenussberechtigten verneint.OGH 1 Ob 11/08m, 29.01.2008
- Der formelle Eigentümer des mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Anteils hat nicht nur keine eigenen Gebrauchs- und Verwaltungsbefugnisse, er kann dem Fruchtnießer auch weder ein bestimmtes Verhalten gegenüber den übrigen Miteigentümern auferlegen, noch ein (unerwünschtes) Verhalten verbieten.OGH 1 Ob 11/08m, 29.01.2008
- Die passive Klagelegitimation eines „mittelbaren Störers" setzt voraus, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern.OGH 1 Ob 11/08m, 29.01.2008
- Der Beklagte muss die rechtliche Möglichkeit oder gar Pflicht haben, den Eingriff durch Verbote oder Anweisungen abzustellen.OGH 2 Ob 134/01x, 20.06.2002
- § 523 ABGB räumt die Eigentumsfreiheitsklage nur gegen jenen ein, der sich unbefugterweise das Recht einer Dienstbarkeit anmaßt; sie steht auch gegenüber demjenigen zu, der in das Eigentumsrecht (des Klägers) unbefugterweise eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht.OGH 6 Ob 323/99i, 20.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012110 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 30.
- OGH 5 Ob 142/25f, 14.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 50/25a, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 19/24s, 08.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 22/21b, 30.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 229/19h, 28.01.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 29/19h, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 80/17s, 18.10.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 164/15a, 23.02.2016, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 25/16d, 23.02.2016, Fall aus Kärnten
- OGH 7 Ob 108/15f, 27.01.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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