Zum Inhalt springen

Haftet der Grundeigentümer für Störungen, die andere verursachen?

günstig für Nachbar betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Mieter, Bauunternehmer, Gemeinden
Ja, aber nur unter einer Bedingung. Der Eigentümer haftet auch für Einwirkungen, die eine andere Person auf seinem Grund verursacht, wenn er berechtigt und imstande war, dieses Verhalten zu unterbinden. Fehlt ihm dieses Recht oder handelt jemand unbefugt, haftet er nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 29.06.2020 (34 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Ein Ausgleichsanspruch kann gegen den Liegenschaftseigentümer auch dann erhoben werden, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken konnte (JBl 1965,417).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 16 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010648 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 34.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Nachbarrecht · Haftung des Eigentümers für fremde Störungen
Nachbarrecht · Haftung des mittelbaren Störers
Eigentum und Grundbuch · Klage gegen den mittelbaren Störer
Nachbarrecht · Ausgleich für Schäden vom Nachbargrund
Nachbarrecht · Haftung für fremde Anlagen am Nachbargrund