Haftet der Grundeigentümer für Störungen, die andere verursachen?
günstig für Nachbar betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Mieter, Bauunternehmer, Gemeinden
Ja, aber nur unter einer Bedingung. Der Eigentümer haftet auch für Einwirkungen, die eine andere Person auf seinem Grund verursacht, wenn er berechtigt und imstande war, dieses Verhalten zu unterbinden. Fehlt ihm dieses Recht oder handelt jemand unbefugt, haftet er nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 29.06.2020 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ein Ausgleichsanspruch kann gegen den Liegenschaftseigentümer auch dann erhoben werden, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken konnte (JBl 1965,417).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die beklagte Stadt hat ein ihr gehörendes Bauwerk für den Gebrauch durch die Allgemeinheit als Aussichtsplattform geöffnet. Von dieser frei zugänglichen Aussichtsplattform lassen Personen Gegenstände auf die darunterliegenden angrenzenden Grundstücke der Klägerin fallen.OGH 8 Ob 20/14w, 30.10.2014
- Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen.OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
- Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist.OGH 5 Ob 163/08v, 21.10.2008
- Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung.OGH 8 Ob 111/06s, 30.11.2006
- Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre.OGH 8 Ob 111/06s, 30.11.2006
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- Müllablagerung auf dem Nachbargrundstück durch Dritte, die ein Wegeservitut über das Grundstück des beklagten Grundeigentümers behaupten, hat dieser jedenfalls zu verhindern, unabhängig davon, ob ein Wegerecht tatsächlich besteht oder nur angemerkt wird.OGH 7 Ob 182/02v, 30.10.2002
- Hat der Grundeigentümer den Nachbarn keiner diesen beeinträchtigenden Einwirkungen ausgesetzt, so kann er aus dem Titel des Nachbarrechtes nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, er duldete die Einwirkung durch den Dritten, ob schon er sie hätte verhindern dürfen und auch können; es müsste somit dem Eigentümer dem Dritten gegenüber ein Hinderungsrecht zustehen. Zwischen der Immission und der Sachherrschaft muss ein notwendiger Sachzusammenhang bestehen.OGH 7 Ob 182/02v, 30.10.2002
- Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn ausgeht, macht diesen für sich noch nicht verantwortlich; eine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechts" ist daher abzulehnen.OGH 1 Ob 82/00s, 21.06.2000
- Die Haftung des Liegenschaftseigentümers für die von seiner Liegenschaft ausgehenden Immissionen ist nur in Ausnahmsfällen (unbefugtes Handeln eines Dritten) zu verneinen.OGH 1 Ob 221/98a, 29.06.1999
- Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht (hier: notwendiger Sachzusammenhang). Zwischen der Immission und der Sachherrschaft aufgrund eines zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Dritten abgeschlossenen Gestattungsvertrags.OGH 1 Ob 135/97b, 14.10.1997
- Hier: Haftung des Liegenschaftsmiteigentümers für bauliche Maßnahmen des anderen Miteigentümers.OGH 1 Ob 620/94, 29.05.1995
- Nicht jedoch, wenn unbefugte Dritte ein ursächliches Verhalten setzen.OGH 8 Ob 589/93, 14.07.1994
- Ein solcher Einfluss auf die Benützer einer Bundesstraße steht jedoch der Republik in ihrer Eigenschaft als Privatrechtssubjekt nicht zu.OGH 6 Ob 548/81, 21.04.1982
- Als bloße Benützer oder auch Dienstbarkeitsberechtigte des dazwischenliegenden Weges haften die Beklagten nicht für das Verhalten, dritter Personen, das sie zu hindern nicht imstande waren.OGH 7 Ob 696/80, 19.03.1981
- Mit Baumaschinen beauftragte Unternehmer.OGH 6 Ob 699/78, 07.12.1978
- In Ausnahmefällen ist ein rechtswidriges Unterlassen des Liegenschaftseigentümers durch Nichthinderung eines dritten, auf seiner Liegenschaft tätig werdenden Störers nicht anzunehmen, besonders wenn es dem Liegenschaftseigentümers unmöglich ist, die Störung durch den Dritten zu unterbinden, weil dem Liegenschaftseigentümer ein Hinderungsrecht fehlt.OGH 5 Ob 145/75, 23.12.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010648 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 34.
- OGH 8 Ob 8/20i, 29.06.2020, Fall aus Burgenland
- OGH 7 Ob 129/19z, 24.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 113/16t, 06.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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