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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.01.2020 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 231/19w

Worum es ging: Wann haftet der Nachbar für Schäden von seinem Grundstück?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Ausgleich kommt nur bei Schäden in Betracht, die mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers über sein Grundstück zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn er den schädlichen Zustand herbeigeführt oder bestehen lässt oder wenn auf seinem Grund eine schädigende Tätigkeit ausgeübt oder von ihm geduldet wird.

Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.

Wer zu einer Unterlassung verpflichtet ist, muss auch auf jene Dritten einwirken, auf die er Einfluss nehmen kann. Wer etwa Lieferanten bestellt und Gäste für einen Betrieb anwirbt, greift dadurch über diese Dritten in das Eigentum des Nachbarn ein und muss das durch Einwirkung auf sie abstellen.

Ja. Als Eigentümer oder Miteigentümer haften Sie auch dann, wenn nicht Sie selbst die Störung verursachen. Voraussetzung ist, dass Sie die Einwirkung dulden, obwohl Sie berechtigt und in der Lage gewesen wären, sie zu verhindern.

Wer selbst stört, kann allein auf Unterlassung geklagt werden. Geht es aber um jemanden, der nicht selbst stört, kommt es darauf an, ob er die verlangte Leistung im Innenverhältnis der Gemeinschaft auch allein erbringen kann. Ist dafür das Zusammenwirken aller nötig, müssen Sie alle gemeinsam in Anspruch nehmen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ABGB § 364a WEG 2002 § 40 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.188 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.01.2020

Geschäftszahl

3Ob231/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Kodek und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M* R*, vertreten durch TELOS Law Group Winalek, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Mag. M* S*, vertreten durch Dr. Udo Elsner Rechtsanwalt KG in Wien, 3. H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in Wien, 4. M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 212.197,85 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2019, GZ 12 R 70/19f-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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