OGH 3 Ob 143/18b
Worum es ging: Darf das Kleingedruckte stark vom Gesetz abweichen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Ein Vertrag ist nicht schon deshalb ungültig, weil Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich nicht gleichwertig sind. Anders ist es nur, wenn jemand eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Ähnliches ausgenützt hat.
Sittenwidrig ist ein langfristiger Bierbezugsvertrag erst, wenn die Ausschließlichkeitsbindung Ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit als Gastwirt in unvertretbarer Weise einengt und Sie dadurch in eine Abhängigkeit von der Brauerei geraten, die dem redlichen Geschäftsverkehr widerspricht. Dabei zählt nicht nur die Dauer der Bindung, sondern auch Inhalt, Motiv und Zweck des Vertrags. Für vergleichbare Bezugsverträge gilt dasselbe, für einen Jagdpachtvertrag ohne besonderen Grund aber nicht.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses. Wie sich die Werte später entwickeln, bleibt außer Betracht. Das gilt auch für Dauerschuldverhältnisse.
Sich darauf zu berufen, dass die Grundlage des Geschäfts weggefallen ist, kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Gibt es andere Wege, sich von einer vertraglichen Bindung zu lösen, sind diese zuerst zu nutzen.
Ein Vertrag darf aufgelöst werden, wenn das Festhalten daran gegen Treu und Glauben verstoßen würde, weil die Erfüllung nicht mehr zumutbar ist. Das gilt vor allem, wenn der von beiden Seiten anerkannte wesentliche Zweck des Vertrags nicht nur vorübergehend unerreichbar geworden ist. Auch die Höhe der zu erbringenden Gegenleistung kann ein solcher wesentlicher Zweck sein.
Wer sich auf eine Änderung der Verhältnisse berufen will, kann das nur, wenn die Änderung nicht vorhersehbar war. Musste man mit ihr rechnen und schließt das Geschäft trotzdem ohne Vorbehalt ab, trägt man selbst das Risiko.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Ob eine Vereinbarung zu beanstanden ist, wird nach diesem Zeitpunkt beurteilt.
Auch wenn ein Dauervertrag als unkündbar vereinbart ist, kann er aus einem wichtigen Grund aufgelöst werden. Dasselbe gilt, wenn die Vertragspartner einen besonderen Auflösungsgrund vereinbart haben.
Ja. Ein Kreditvertrag begründet im Regelfall ein Dauerschuldverhältnis: Die Bank stellt den Kredit zur Verfügung, Sie zahlen dafür Zinsen und Provision. Ein solcher Vertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden; bei einer Befristung verzichten beide Seiten in der Regel bis zum Endtermin auf die ordentliche Kündigung, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Vergibt die öffentliche Hand einen Auftrag über eine Ausschreibung, muss sie alle Bieter gleich behandeln. Davon kann sie nicht abgehen.
Sie dürfen Ihr Klagebegehren auch noch im Rechtsmittelverfahren einschränken, solange eine vollständige Zurücknahme der Klage überhaupt möglich wäre. Für die bloße Einschränkung gelten dabei nicht die strengeren Voraussetzungen der Klagsrücknahme.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Fehlt ein gesetzliches Verbot, ist eine Vereinbarung nur dann sittenwidrig, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Stehen Interessen gegeneinander, muss ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen bestehen.
Aus solchen Gesetzen allein entsteht kein Anspruch für Sie, sie binden nur die Verwaltung. Ein durchsetzbarer Anspruch entsteht erst, wenn die Verwaltung mit Ihnen ein privatrechtliches Geschäft abgeschlossen hat. Hat die Stelle die Leistung in gleich gelagerten Fällen aber schon erbracht, kann eine Verweigerung wegen der Gleichbehandlung dennoch klagbar sein.
Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.
Nicht, wenn genau dieses Risiko bereits verteilt ist. Weist der Vertrag oder das Gesetz die eingetretene Veränderung einer Seite zu, bleibt es bei dieser Verteilung. Mit dem Argument, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen, darf sie nicht unterlaufen werden.
Nein. Auch vereinbarte Verzugszinsen stoßen an die Grenzen der guten Sitten. Rückständige Zinsen dürfen das nicht eingeklagte Kapital nicht übersteigen, und bei einem auffallenden Missverhältnis der Leistungen kann die Vereinbarung unwirksam sein, wenn ein weiterer Umstand hinzutritt, etwa die erkennbare Bedrohung Ihrer wirtschaftlichen Existenz.
Das Gericht darf von einer Vorlage absehen, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist. Dabei zählt nicht die persönliche Sicht des Richters. Zu berücksichtigen sind die Eigenheiten des Unionsrechts, die Schwierigkeiten seiner Auslegung und die Gefahr abweichender Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.05.2018, 15 R 41/18m-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 864a ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
42 Absätze, 16.738 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.09.2018
Geschäftszahl
3Ob143/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Europäische Investitionsbank, *****, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (eingeschränkt) 150.000 EUR, Feststellung und Rechtsgestaltung (Gesamtstreitwert 350.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2018, GZ 15 R 41/18m-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Urteile der Vorinstanzen sind im Umfang der Entscheidung über das Leistungsbegehren von 8.444.166,67 EUR samt 9,2 % Zinsen daraus über den Basiszinssatz seit 1. Juni 2014 wirkungslos.
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