OGH 9 ObA 75/20z
Worum es ging: Habe ich auf mein Recht verzichtet, weil ich nichts gesagt habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Wurde bei der Vergabe die Gleichbehandlung verletzt, ist dem übergangenen besten Bieter zu ersetzen, was er bei ordnungsgemäßer Vergabe verdient hätte. Er wird also so gestellt, als hätte er den Auftrag bekommen.
Auch wenn eine Behörde oder Gemeinde wie eine Privatperson auftritt, ist sie an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das gilt gerade bei der Vergabe von Förderungen. Sie darf also nicht willkürlich zwischen Bewerbern unterscheiden.
Nicht immer. Wer bewusst nur die Aufhebung begehrt, obwohl nur eine Abänderung in Betracht kommt, kann damit nichts erreichen. Das Berufungsgericht muss aber prüfen, ob sich aus dem geltend gemachten Grund nicht doch eine Aufhebung ergibt; dann genügt Ihr Antrag.
Das ist ein Verfahrensmangel, den Sie in Ihrem Rechtsmittel ausdrücklich rügen müssen; das Urteil wird dann aufgehoben und geht an das Berufungsgericht zurück. Kein Fehler liegt vor, wenn das Gericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder neue Argumente für die Richtigkeit der ersten Beweiswürdigung nennt.
Aus solchen Gesetzen allein entsteht kein Anspruch für Sie, sie binden nur die Verwaltung. Ein durchsetzbarer Anspruch entsteht erst, wenn die Verwaltung mit Ihnen ein privatrechtliches Geschäft abgeschlossen hat. Hat die Stelle die Leistung in gleich gelagerten Fällen aber schon erbracht, kann eine Verweigerung wegen der Gleichbehandlung dennoch klagbar sein.
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche und sachlich nicht begründete Unterscheidungen, und zwar sowohl bei den Gesetzen als auch bei ihrer Anwendung. Der Gesetzgeber verletzt ihn, wenn er Gleiches ungleich behandelt.
Der Gesetzgeber verletzt das Sachlichkeitsgebot, wenn er zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn geeignete Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Unterscheidung führen. Dass der Landesgrundverkehrsreferent ein Grundstücksgeschäft zeitlich unbeschränkt anfechten kann, ist nach diesem Maßstab weder sachwidrig noch unverhältnismäßig.
Auf eine bestimmte Stelle im öffentlichen Dienst haben Sie keinen Anspruch. Missbraucht die entscheidende Stelle aber ihren Spielraum und verstößt sie dabei gegen tragende Grundsätze des Rechtsstaats, etwa weil parteipolitische Gründe den Ausschlag gaben, können Sie Ersatz Ihres Schadens verlangen.
Jede Partei muss die Umstände behaupten und beweisen, die für ihren Standpunkt sprechen. Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, die Verursachung und die weiteren Voraussetzungen der Haftung beweisen, bei einem Kraftfahrzeugunfall etwa, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Der Gegner muss beweisen, was seine Haftung ausschließt oder einschränkt.
Ja, das ist möglich. Bindet sich die öffentliche Hand an veröffentlichte oder allgemein zugängliche Vergaberegeln, dürfen Sie als Bewerber darauf vertrauen, dass sie diese ohne Ausnahmen einhält. Verletzt sie diese Regeln schuldhaft und werden Sie deshalb übergangen, können Sie Ersatz Ihres Vertrauensschadens verlangen.
Ja, unter Umständen. Ein Recht auf Beförderung haben Sie zwar nicht, wohl aber darauf, dass die Behörde ihren Spielraum pflichtgemäß nutzt und das Verfahren einwandfrei abläuft. Wird diese Pflicht verletzt, etwa durch Missbrauch der Befugnisse oder rein parteipolitische Motive, haftet der Rechtsträger auch für reine Vermögensschäden. Geprüft wird dann, wer bei fehlerfreiem Verfahren zum Zug gekommen wäre.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 VBG § 3 ZPO § 477 ZPO § 52
Entscheidungstext
66 Absätze, 29.870 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.10.2020
Geschäftszahl
9ObA75/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** H*****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler ua, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 56.240,28 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 2020, GZ 12 Ra 34/20m-31, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Jänner 2020, GZ 10 Cga 134/18i-26, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.
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