OGH 5 Ob 42/22w
Worum es ging: Muss das Gericht auch ausländisches Recht berücksichtigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ausländisches Recht anzuwenden ist, prüft das Gericht von sich aus, sobald es dafür Anhaltspunkte gibt. Solche Anhaltspunkte bestehen immer, wenn ein Vertrag zwischen einer Person im Ausland und einer Person im Inland geschlossen wurde. Sie müssen sich darauf nicht ausdrücklich berufen.
Die Regel, mit der ausländisches Recht abgewehrt werden kann, dient dem Schutz der inländischen Rechtsordnung und weniger dem Schutz einzelner Beteiligter im Inland. Sie greift nicht schon deshalb, weil ein Anspruch nach dem anzuwendenden ausländischen Recht höher ist, als er nach inländischem Recht wäre.
Welches Recht auf einen Fall mit Auslandsbezug anzuwenden ist, muss das Gericht von sich aus richtig beurteilen. Es muss das auch dann tun, wenn keine der Parteien das aufgreift oder sogar beide etwas anderes wollen.
Gibt der Akt einen Anhaltspunkt dafür, dass ausländisches Recht anzuwenden sein könnte, muss das Gericht dieses Recht von sich aus ermitteln und anwenden. Sie müssen es also nicht selbst beibringen.
Ob eine ausländische Vorschrift bei uns angewendet werden darf, hängt immer von den Folgen im konkreten Fall ab. Eine ausländische Regelung über Unterhalt für die Vergangenheit ist unbedenklich. Eine starre Anwendung einer ausländischen Unterhaltsregel kann aber unzulässig sein, wenn daneben weitere Berechtigte stehen, die sich nach österreichischem Recht die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten anrechnen lassen müssen.
Grundsätzlich kann in einem Fall mit Auslandsbezug auch ausländisches Recht anzuwenden sein. Verletzt die Anwendung einer solchen Regel das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maß, bleibt sie ausnahmsweise unangewendet. Diese Ausnahme nennt man Vorbehaltsklausel.
Ausländisches Recht wird nicht angewendet, wenn es tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht. Dazu zählen vor allem die persönliche Freiheit, die Gleichberechtigung und das Verbot der Diskriminierung nach Abstammung, Rasse oder Bekenntnis. Dazu gehören außerdem die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls und das Verbot, die schwächere Partei auszubeuten.
Das für die Voraussetzungen einer Eheschließung maßgebliche Recht bestimmt nicht nur, welche Voraussetzungen bestehen, sondern auch, welche Folgen ihre Verletzung hat. Erfasst sind alle Folgen, die dieses Recht an die Missachtung knüpft. Eine solche Wirkung betrifft immer die gesamte Ehe, gleich ob nur das Recht eines der beiden Partner verletzt wurde.
Diese Ausnahme ist eng zu handhaben. Es genügt nicht, dass das Ergebnis unbillig erscheint oder zwingenden österreichischen Vorschriften widerspricht; verletzt sein müssen Grundwertungen der Rechtsordnung. Außerdem muss das Ergebnis der Anwendung anstößig sein und ein ausreichender Bezug zum Inland bestehen.
Entscheidungen über eine Ehe und über ein Verlöbnis müssen frei und ohne Bedingungen fallen. Macht die Mutter einer Minderjährigen ihre Zustimmung zum Verlöbnis von einer Geldzahlung abhängig, widerspricht das den Grundwertungen des österreichischen Ehe- und Familienrechts, weil damit ernsthafter Druck entsteht. Eine ausländische Regel, die eine solche Zahlung erlaubt, wird bei uns nicht angewendet.
Eine Ehe, die Sie im Ausland schließen, ist der Form nach gültig, wenn entweder die Vorschriften Ihres Heimatrechts oder jene des Ortes der Trauung eingehalten wurden. Es genügt also, wenn die Trauung nach dem Recht des Ortes richtig abgelaufen ist. Dann kommt es auf Ihr Heimatrecht nicht mehr an.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 01.07.2021, 1 C 6/21a-23
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 23.11.2021, 43 R 362/21k-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 44 AußStrG § 97 ZPO § 52
Entscheidungstext
63 Absätze, 22.028 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.12.2022
Geschäftszahl
5Ob42/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* T*, vertreten durch Dr. Berthold Lindner, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A* M*, vertreten durch Dr. Bernhard Müller, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2021, GZ 43 R 362/21k-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 1. Juli 2021, GZ 1 C 6/21a-23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).