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Gilt die Obergrenze beim Unterhalt auch nach ausländischem Recht?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Kind, Vater, Mutter, Unterhaltspflichtiger
Auch wenn sich der Unterhalt nach dem Recht eines anderen Staates bemisst, kann die in Österreich entwickelte Obergrenze gelten. Sind die Lebenshaltungskosten dort deutlich niedriger als bei uns, wird der Unterhalt mit etwa dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 20.07.2026 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Angesichts des Umstands, dass die Lebenshaltungskosten in Österreich notorisch höher sind als in Russland, ist auch der nach russischem Recht auszumessende Unterhalt (Art 80 ff des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation [FBG]) mit der von der österreichischen Rechtsprechung bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen entwickelten „Luxusgrenze" von etwa dem 2,5fachen des Regelbedarfs zu begrenzen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124455 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Belastungsgrenze bei der Unterhaltsbemessung

Die Regeln über die Pfändung können als Orientierung dienen, wie stark ein Unterhaltspflichtiger belastet werden darf. Die dort genannte Grenze ist aber keine Untergrenze für die Bemessung des Unterhalts. Der Unterhalt darf darüber hinausgehen, jedoch nicht so weit, dass die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen gefährdet wäre.

günstig für Unterhaltsberechtigter Anwendbares Recht beim Ehegattenunterhalt

Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person gewöhnlich lebt. Davon wird nur abgewichen, wenn die Ehe zu einem anderen Staat eine deutlich engere Verbindung hat; wer sich darauf beruft, muss das behaupten und beweisen. Sind beide Verbindungen gleich stark, bleibt es beim Recht des gewöhnlichen Aufenthalts.

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