Wann löscht das Grundbuchgericht eine Eintragung von selbst?
betrifft Grundstückseigentümer, Buchberechtigte, Antragsteller
Nur dann, wenn schon die Eintragung selbst zeigt, dass ihr Inhalt nach dem Gesetz gar nicht eingetragen werden darf. Auf die zugrunde liegenden Urkunden darf das Gericht dabei nicht zurückgreifen. Wurde ein Vertragspunkt aber ausdrücklich zum Inhalt der Eintragung gemacht, wird er mitgeprüft.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Eine Eintragung ist nur dann gemäß § 130 GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. Wurde allerdings im Sinne des § 5 Satz 2 GBG ein Vertragspunkt zum Inhalt der Eintragung gemacht, ist auch dieser in die Prüfung nach § 130 GBG miteinzubeziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein Verstoß gegen § 612 ABGB macht die im händischen Grundbuch eingetragen gewesene Beschränkung des Eigentumsrechts ihrem Inhalt nach nicht zu einer solchen, die nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein konnte.OGH 5 Ob 8/13g, 16.05.2013
- Gegen abstrakt zulässige Eintragungen biete § 130 GBG keine Handhabe.OGH 5 Ob 8/13g, 16.05.2013
- Hier: Anmerkung der Rangordnung entgegen der durch bundes‑ und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen bewirkten Grundbuchsperre nicht von Amts wegen zu löschen.OGH 5 Ob 20/12w, 04.07.2012
- Siehe auch RS0060300.OGH 5 Ob 37/11v, 29.03.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 174/19b, 20.02.2020, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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