Darf das Grundbuch einen eingetragenen Vermerk bei der Übertragung übergehen?
betrifft Grundeigentümer, Käufer, Erben, Übernehmer
Nein. Ist eine Verpflichtung zur Übergabe des Guts einmal im Grundbuch ersichtlich, muss das Gericht sie bei der Entscheidung über die Übertragung des Eigentums berücksichtigen. Ob eine solche Eintragung überhaupt zulässig war, spielt dabei keine Rolle. Maßgeblich ist immer der Stand des Grundbuchs.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Gleichgültig, ob die Eintragung einer Gutsübergabeverpflichtung zulässig ist, darf eine solche Eintragung, sobald sie einmal im Grundbuche ersichtlich ist, bei der Erledigung des Ansuchens um Übertragung des Eigentums nicht übergangen werden, weil der Grundbuchstand für die Erledigung maßgebend werden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011898 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 5 Ob 68/19i, 13.06.2019
- OGH 5 Ob 209/17x, 21.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 20
- GBG 1955 § 94
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