Zum Inhalt springen

Darf das Grundbuch einen eingetragenen Vermerk bei der Übertragung übergehen?

betrifft Grundeigentümer, Käufer, Erben, Übernehmer
Nein. Ist eine Verpflichtung zur Übergabe des Guts einmal im Grundbuch ersichtlich, muss das Gericht sie bei der Entscheidung über die Übertragung des Eigentums berücksichtigen. Ob eine solche Eintragung überhaupt zulässig war, spielt dabei keine Rolle. Maßgeblich ist immer der Stand des Grundbuchs.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Gleichgültig, ob die Eintragung einer Gutsübergabeverpflichtung zulässig ist, darf eine solche Eintragung, sobald sie einmal im Grundbuche ersichtlich ist, bei der Erledigung des Ansuchens um Übertragung des Eigentums nicht übergangen werden, weil der Grundbuchstand für die Erledigung maßgebend werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011898 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 3.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Anmerkung eines Besitznachfolgerechts
Eigentum und Grundbuch · Übernahmsrecht als Veräußerungsverbot
Eigentum und Grundbuch · Bedingte Rechte im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Wirkung der Ersichtlichmachung im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Kein Eigentum ohne Grundbucheintragung