Braucht ein Mietvertrag mit der Kirche die Zustimmung des Kirchenoberen?
günstig für Kirche betrifft Mieter, Vermieter, Pfarre, Kirche
Ja. Nach Kirchenrecht zählt auch ein Mietvertrag über Kirchenvermögen zu jenen Verträgen, deren Gültigkeit an die Zustimmung des Kirchenoberen gebunden ist. Das gilt ebenso für das dem Mieter eingeräumte Recht, das Objekt weiterzugeben. Solche Verträge sind schriftlich abzuschließen und schriftlich zu genehmigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 04.05.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Aus den Bestimmungen der can 1530, 1533 codex iuris canonicae ergibt sich der sogenannte weite Alienationsbegriff. Auch der Abschluss eines den mietengesetzlichen Bestimmungen des Jahres 1975 unterliegenden Bestandvertrages ist ebenso dem kirchenrechtlichen Alienationsbegriff zu unterstellen wie die im Rahmen eines solchen Mietvertrages dem Mieter eingeräumte Befugnis zur Weitergabe des Bestandobjektes.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die von der Bischofskonferenz erlassenen Ausführungsbestimmungen über die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen sehen unter anderem vor, dass Bestandverträge schriftlich abzuschließen sind und der schriftlichen Genehmigung durch den Ordinarius bedürfen.OGH 2 Ob 129/12b, 24.01.2013
- Der Abschluss eines (den mietengesetzlichen Bestimmungen unterliegenden) Bestandvertrages fällt unter jene (belastenden) Verträge, deren Gültigkeit nach Kirchenrecht an die Zustimmung des Kirchenoberen gebunden ist.OGH 4 Ob 46/99i, 13.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054319 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 178/20t, 04.05.2021, Fall aus Tirol
Genannte Normen
codex iuris canonicae 1917 can1530; codex iuris canonicae 1917 can1533
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