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Ist mein Vertrag mit einer Kirche ohne deren Zustimmung gültig?

günstig für Kirche betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Arbeitnehmer, Pfarre
Nein. Ob ein Vertrag die Zustimmung einer kirchlichen Stelle braucht und wer sie erteilen muss, richtet sich nach dem innerkirchlichen Recht. Fehlt eine danach erforderliche Zustimmung, ist der Vertrag nichtig. Das gilt auch für Arbeitsverträge und Werkverträge über kirchliches Vermögen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 04.05.2021 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Die innerstaatliche, aber auch die völkerrechtliche Geltung des Konkordates 1933 ist nicht mehr strittig. Die Frage, ob ein Vertrag der Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde bedarf und ob sodann die Zustimmung des Bischofs oder des Papstes einzuholen ist, ist nach innerkirchlichem Recht zu beantworten. Ein ohne die nach diesem Recht erforderliche Zustimmung zustande gekommener Vertrag ist nichtig (rechtliche Unmöglichkeit).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038784 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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