Ist mein Vertrag mit einer Kirche ohne deren Zustimmung gültig?
günstig für Kirche betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Arbeitnehmer, Pfarre
Nein. Ob ein Vertrag die Zustimmung einer kirchlichen Stelle braucht und wer sie erteilen muss, richtet sich nach dem innerkirchlichen Recht. Fehlt eine danach erforderliche Zustimmung, ist der Vertrag nichtig. Das gilt auch für Arbeitsverträge und Werkverträge über kirchliches Vermögen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 04.05.2021 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Die innerstaatliche, aber auch die völkerrechtliche Geltung des Konkordates 1933 ist nicht mehr strittig. Die Frage, ob ein Vertrag der Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde bedarf und ob sodann die Zustimmung des Bischofs oder des Papstes einzuholen ist, ist nach innerkirchlichem Recht zu beantworten. Ein ohne die nach diesem Recht erforderliche Zustimmung zustande gekommener Vertrag ist nichtig (rechtliche Unmöglichkeit).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch die Gültigkeit eines Vertrags ist nach kanonischem Recht zu beurteilen.OGH 2 Ob 129/12b, 24.01.2013
- Auch Art XIII § 2 des Konkordats 1933 verweist in Bezug auf die Gebarung mit kirchlichem Vermögen auf die Bestimmungen des innerkirchlichen, kanonischen Rechts, sodass auch insoferne die Frage der staatlichen Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts über kirchliches Vermögen materiell‑rechtlich nach der innerkirchlichen Rechtslage zu beurteilen ist.OGH 2 Ob 129/12b, 24.01.2013
- Hier: Werkvertrag und ein Anerkenntnis der abgetretenen Werklohnforderung einem Zessionar gegenüber.OGH 4 Ob 6/02i, 05.11.2002
- Hier: Arbeitsvertrag.OGH 8 ObA 230/99b, 09.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038784 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 178/20t, 04.05.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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