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Kann ich meine Mietrechte ohne Zustimmung des Vermieters weitergeben?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Ehegatten, Nachmieter
Nein. Ein Mietvertrag bringt Ihnen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten; beide bilden ein einheitliches Ganzes, von dem sich die Rechte nicht abtrennen lassen. Eine Vereinbarung mit einem Dritten über die Abtretung der Mietrechte wirkt gegenüber dem Vermieter nur, wenn dieser zustimmt und der Dritte auch in die Pflichten eintritt. Das gilt auch für eine Übertragung im Scheidungsvergleich.

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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 17.05.2017 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Ein Mietvertrag enthält nicht nur Rechte, sondern auch Verpflichtungen, die einander in der Regel, dass heißt wenn nicht die Bestimmungen des Mietengesetzes gelten, sogar gleichwertig sind. Die sich daraus ergebende vertragliche Rechtsstellung des Bestandnehmers ist ein einheitliches Ganzes, von der man die aktive Seite nicht abtrennen kann. Im Verhältnis zum Bestandgeber ist daher ein Vertrag zwischen dem Bestandnehmer und einem Dritten über Abtretung von Mietrechten ohne Zustimmung des Bestandgebers und Eintritt des Zessionars in die Verpflichtungen des bisherigen Mieters wirkungslos.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Weitergaberecht am Mietvertrag

Besteht ein Weitergaberecht, tritt der neue Mieter auch ohne Einwilligung des Vermieters an die Stelle des bisherigen Mieters. Der Übergang der Rechte und Pflichten ist vollzogen, sobald der Vermieter davon verständigt wurde.

günstig für Mieter Zustimmung des Vermieters bei Abtretung

Nein. Die Mietrechte gehen schon mit der Einigung zwischen dem ausziehenden Hauptmieter und dem Angehörigen über; die Zustimmung des Vermieters ist dafür nicht nötig. Beide müssen die Abtretung aber anzeigen. Unterbleibt das, können Sie dem Vermieter für einen dadurch entstandenen Vermögensnachteil ersatzpflichtig werden.

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