Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.05.2021 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 178/20t

Worum es ging: Wann gilt ein Geschäft ohne Vollmacht als nachträglich gebilligt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Handelt jemand ohne Vollmacht, kann der Vertretene das Geschäft auch stillschweigend billigen. Das setzt aber voraus, dass der Vertreter oder der Geschäftspartner nach den Umständen darauf vertrauen durfte und tatsächlich vertraut hat, der Vertretene sei einverstanden. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran bleiben.

Enthalten die Organisationsvorschriften einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Beschränkungen für die vertretungsbefugten Organe, wirken diese auch gegenüber Außenstehenden. Solche Beschränkungen sollen nicht zuletzt die juristische Person selbst schützen.

Nein. Bei anerkannten Religionsgemeinschaften richtet sich nach deren eigener Verfassung, etwa nach dem kirchlichen Recht, was zur Gültigkeit eines Vertrags nötig ist. Schließt ein vertretungsbefugtes kirchliches Organ ein Geschäft ohne die dort vorgesehene Genehmigung einer übergeordneten Stelle ab, ist es ungültig.

Ja, wenn Sie auf den äußeren Anschein vertrauen durften. Ein Bevollmächtigter kann einen Stellvertreter einsetzen, aber nur im Umfang seiner eigenen Befugnis. Hat das vertretungsbefugte Organ selbst eine Lage geschaffen, die den Eindruck ausreichender Vollmacht erweckt, wird Ihr gutgläubiges Vertrauen geschützt und der Vertrag dem Rechtsträger zugerechnet.

Nein. Ob ein Vertrag die Zustimmung einer kirchlichen Stelle braucht und wer sie erteilen muss, richtet sich nach dem innerkirchlichen Recht. Fehlt eine danach erforderliche Zustimmung, ist der Vertrag nichtig. Das gilt auch für Arbeitsverträge und Werkverträge über kirchliches Vermögen.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Ja. Nach Kirchenrecht zählt auch ein Mietvertrag über Kirchenvermögen zu jenen Verträgen, deren Gültigkeit an die Zustimmung des Kirchenoberen gebunden ist. Das gilt ebenso für das dem Mieter eingeräumte Recht, das Objekt weiterzugeben. Solche Verträge sind schriftlich abzuschließen und schriftlich zu genehmigen.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Nein. Nach kirchenrechtlichen Formvorschriften ist ein Bestandvertrag über Kirchenvermögen nichtig, wenn die schriftliche Zustimmung des zuständigen Kirchenoberen fehlt. Die Bestimmungen der Bischofskonferenz verlangen für Vermietung und Verpachtung Schriftform und diese Genehmigung.

Nimmt jemand den Vorteil aus einem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft an, gilt das nur dann als Billigung, wenn er weiß, dass in seinem Namen abgeschlossen wurde und der Vorteil daraus stammt. Bei einem Verein muss dabei jenes Organ handeln, das nach den Statuten für das Geschäft zuständig ist. Nur dieses Organ kann das Geschäft billigen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 867 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 17 MRG § 21 MRG § 37

Entscheidungstext

33 Absätze, 12.868 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.05.2021

Geschäftszahl

5Ob178/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. M*****, 2. Dr. L*****, beide vertreten durch Dr. Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. Konvent *****, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, 2. die anderen Mieter der Häuser *****, wegen § 37 Abs 1 Z 9 und 12 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Juni 2020, GZ 4 R 289/19g-71, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail