Ist mein Mietvertrag mit der Kirche ohne bischöfliche Genehmigung gültig?
betrifft Mieter, Pächter, kirchliche Rechtsträger
Nein. Nach kirchenrechtlichen Formvorschriften ist ein Bestandvertrag über Kirchenvermögen nichtig, wenn die schriftliche Zustimmung des zuständigen Kirchenoberen fehlt. Die Bestimmungen der Bischofskonferenz verlangen für Vermietung und Verpachtung Schriftform und diese Genehmigung.
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Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 04.05.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Für kirchenrechtliche Formvorschriften gilt: Die fehlende schriftliche Zustimmung des Ordinarius zum Bestandvertrag bewirkt dessen Nichtigkeit (vgl. can. 124 CIC).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die von der Bischofskonferenz erlassenen Ausführungsbestimmungen über die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen sehen unter anderem vor, dass Bestandverträge schriftlich abzuschließen sind und der schriftlichen Genehmigung durch den Ordinarius bedürfen.OGH 2 Ob 129/12b, 24.01.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 178/20t, 04.05.2021, Fall aus Tirol
Genannte Normen
codex iuris canonicae 1983 can124; codex iuris canonicae can1297
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