Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 4/24g
Worum es ging: Wie werden verbindliche Regeln eines Kollektivvertrags verstanden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die verbindlichen Bestimmungen eines Kollektivvertrags werden wie ein Gesetz ausgelegt. Maßgeblich sind die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und die Absicht dessen, der die Regel gesetzt hat.
Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.
Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Die Dienstordnung A ist rechtlich ein Kollektivvertrag, ebenso wie die Regelung, die ihr vorangegangen ist. Für sie gelten daher die Regeln, die für Kollektivverträge gelten.
Ja. Erläuterungen, die die Vertragsparteien einer Dienstordnung gemeinsam beschlossen und ordnungsgemäß kundgemacht haben, sind nicht bloß eine Auslegungshilfe. Sie sind selbst Rechtsetzung und wirken wie die Bestimmung, die sie erläutern.
Die Einteilung von Verwaltungsangestellten richtet sich ausschließlich nach den in der Dienstordnung aufgezählten Tätigkeitsmerkmalen. Diese Aufzählung ist abschließend, ähnliche Tätigkeiten dürfen also nicht dazugerechnet werden.
Eine Tätigkeit rechtfertigt eine höhere Einstufung nur, wenn sie dauernd und regelmäßig zu Ihrer Arbeit gehört. Eine Aufgabe, die nur wenige Male im Jahr und jeweils kurz anfällt, genügt dafür auch dann nicht, wenn Sie sie jedes Mal übernehmen.
Üben Sie neben Ihrer eigentlichen Arbeit auch eine höherwertige Tätigkeit aus, werden Sie nur dann danach eingereiht, wenn sich diese in erheblichem Ausmaß und regelmäßig wiederholt. Dasselbe gilt, wenn Ihnen ein zusätzlicher Aufgabenbereich übertragen wurde.
Für eine Einreihung nach der höherwertigen Tätigkeit müssen Sie diese nicht überwiegend ausüben. Es genügt, dass sie im Verhältnis zu Ihren übrigen Aufgaben ins Gewicht fällt.
Als Leiter einer Organisationseinheit werden Sie nur eingereiht, wenn diese Einheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist, wenn Sie ausdrücklich zum Leiter bestellt wurden und wenn die Einreihungsvorschriften eine solche Einheit vorsehen. Alle drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen.
Bei der Frage, in welche Gehaltsgruppe und Dienstklasse Sie einzureihen sind, muss auch berücksichtigt werden, dass die Einreihungsvorschriften ein leistungsbezogenes Gehaltsschema bilden sollen.
Ständiger Stellvertreter sind Sie, wenn Sie einen allgemeinen Auftrag zur Vertretung haben, der vom einzelnen Vertretungsfall unabhängig ist. Wer nur für den konkreten Einzelfall beauftragt wird, vertritt bloß fallweise. Wie lange der Auftrag befristet ist, tritt dabei in den Hintergrund.
Ob die Verwendung eines Verwaltungsangestellten dauernd oder nur vorübergehend ist, lässt sich nicht allein danach beurteilen, wie lange sie ausgeübt wird. Das zeitliche Ausmaß ist nur ein Gesichtspunkt.
Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.11.2023, 10 Ra 80/23t-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Geschäftszahl
8ObA4/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FI Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M* D*, vertreten durch die HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei V*, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 15.554,64 EUR brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2023, GZ 10 Ra 80/23t-16, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18. April. 2023, GZ 8 Cga 102/22k-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.316,40 EUR (darin 219,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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