Zählt meine Funktionszulage wie ein fester Gehaltsbestandteil?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 21.11.2022 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Regelung des § 13 Abs 3 DBO, wonach sich die Zusatzpension nach dem „zuletzt bezogenen Bruttomonatsbezug ohne sonstige Zulagen“ richtet, ist dahin auszulegen, dass nur die festen Entgeltbestandteile bei der Berechnung der Zusatzpension heranzuziehen sind, während zusätzliche Leistungen, die der Dienstnehmer nur aufgrund wechselnder Gegebenheiten bezogen hat, außer Betracht bleiben sollen.OGH 8 ObA 65/22z, 21.11.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054589 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 ObA 65/22z, 21.11.2022, Fall aus Tirol
Genannte Normen
DO.A §35 Abs6; DO.A §44; Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch §13 Abs3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn sich Ihre Zusatzpension nach dem zuletzt bezogenen Monatsbezug ohne sonstige Zulagen richtet, zählen nur die festen Bestandteile Ihres Gehalts. Zulagen, die sich schon aus Ihrer Einstufung ergeben, werden mitgerechnet. Zulagen, die von wechselnden Umständen abhängen, bleiben außer Betracht.
Eine solche Funktionszulage hat den Charakter eines Pauschales, das die gesamte Dienstleistung abgilt. Ob darüber hinausgehende Mehrleistungen noch gedeckt sind, wird ohne andere Vereinbarung oder Anordnung in der Regel über das ganze Kalenderjahr gerechnet.