Welche Zulagen zählen bei der Berechnung meiner Zusatzpension?
günstig für Arbeitgeberbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Pensionist
Wenn sich Ihre Zusatzpension nach dem zuletzt bezogenen Monatsbezug ohne sonstige Zulagen richtet, zählen nur die festen Bestandteile Ihres Gehalts. Zulagen, die sich schon aus Ihrer Einstufung ergeben, werden mitgerechnet. Zulagen, die von wechselnden Umständen abhängen, bleiben außer Betracht.
Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 21.11.2022
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2022)
Die Regelung des § 13 Abs 3 DBO, wonach sich die Zusatzpension nach dem „zuletzt bezogenen Bruttomonatsbezug ohne sonstige Zulagen“ richtet, ist dahin auszulegen, dass nur die festen Entgeltbestandteile bei der Berechnung der Zusatzpension heranzuziehen sind, während zusätzliche Leistungen, die der Dienstnehmer nur aufgrund wechselnder Gegebenheiten bezogen hat, außer Betracht bleiben sollen. Bei der Zusatzpension sind deshalb nur jene Zulagen zu berücksichtigen, die sich schon aus der Einstufung in das Gehaltsschema ergeben und deshalb mit dem Gehalt untrennbar verbunden sind, wie dies etwa auf die „Dienstalterzulage“ und die „allgemeine Zulage“ zutrifft. Demgegenüber müssen Zulagen, die von wechselnden Gegebenheiten abhängen, bei der Zusatzpension als „sonstige Zulagen“ außer Betracht bleiben, wie dies insbesondere auf die Haushaltszulage und die in der DBO gar nicht geregelte Funktionszulage zutrifft.
Diese Regelung betrifft nur solche Teile des Bezuges, die nicht mit der Einreihung nach der dauernden Verwendung zusammenhängen. Gemeint sind Zulagen, die grundsätzlich jeder wegen wechselnder Gegebenheiten bekommen kann, etwa für Belastung, Erschwernis, Gefahr, Nachtdienst oder Schichtarbeit. Eine Zulage für eine bestimmte Funktion gehört nicht dazu.
günstig für Arbeitnehmer Begriff der Bezüge in der Dienstordnung