OGH 8 ObA 65/22z
Worum es ging: Gilt ein Vertrag auch für Fälle, an die niemand dachte?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es auf den Zweck an, den die Beteiligten mit dem Geschäft verfolgt haben. Fehlt für einen strittigen Punkt eine Regelung, darf das Gericht den Vertrag danach ergänzen. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten in diesem Punkt Unterschiedliches wollten.
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Wenn nach der Absicht der Vertragsparteien gefragt wird, geht es nicht um irgendeinen inneren Willen, den niemand nachprüfen kann. Gemeint ist der Zweck, den das Geschäft haben sollte. Danach richtet sich die Auslegung.
Ein Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Es kommt nicht auf den inneren Willen an, sondern auf die Erklärung, und zwar in dem Sinn, den sie nach der Lage für den Vertragspartner haben musste.
Ist eine Vertragsbestimmung unklar, wird im Zweifel jene Auslegung bevorzugt, bei der die Bestimmung wirksam ist und einen Sinn ergibt.
Steht eine rechtsgeschäftliche Erklärung in einer Urkunde, kommt es nicht darauf an, was Sie damit gemeint haben. Maßgeblich ist, welche Bedeutung Ihr Vertragspartner der Erklärung nach ihrem Wortlaut und nach dem Zweck des Geschäfts beimessen musste.
Lässt sich nicht feststellen, dass beide Seiten übereinstimmend etwas anderes wollten, wird der Vertrag nach seinem Wortlaut ausgelegt. Die Bedeutung eines Wortes ist dabei im Zusammenhang des ganzen Vertrags zu sehen. So kann sich auch eine Verwechslung der Wörter Mieter und Vermieter aufklären lassen.
Führt der buchstäbliche Sinn nicht weiter, wird erforscht, was die Parteien tatsächlich beabsichtigt haben. Erst danach wird der Vertrag ergänzt oder berichtigt. Der Wortlaut ist unmaßgeblich, wenn er die Absicht der Parteien erweislich unrichtig wiedergibt.
Entscheidend ist der Zweck, den der Vertrag verfolgt. Die einzelnen Bestimmungen sind im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt und allen Umständen zu beurteilen, aus denen sich die Absicht der Vertragspartner ablesen lässt.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Dienstvorschriften, die für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft erlassen wurden, sind eine Vorlage für die einzelnen Dienstverträge. Sie werden den privatrechtlichen Verträgen zugrunde gelegt und wie ein Vertrag ausgelegt.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Die Vorschriften, die das Dienstverhältnis bei den Bundesbahnen regeln, sind trotz ihrer Veröffentlichung keine Gesetze. Sie sind eine Vertragsgrundlage und binden Sie und Ihren Arbeitgeber erst, weil sie durch Ihren Dienstvertrag Vertragsinhalt geworden sind.
Diese Regelung betrifft nur solche Teile des Bezuges, die nicht mit der Einreihung nach der dauernden Verwendung zusammenhängen. Gemeint sind Zulagen, die grundsätzlich jeder wegen wechselnder Gegebenheiten bekommen kann, etwa für Belastung, Erschwernis, Gefahr, Nachtdienst oder Schichtarbeit. Eine Zulage für eine bestimmte Funktion gehört nicht dazu.
Ja. Spricht Ihre Dienstordnung von Bezug oder Bezügen, sind damit alle Zulagen und Sonderzahlungen erfasst, auch Sozialzulagen.
Solche Dienstbestimmungen sind eine Vorlage, die den einzelnen Verträgen zugrunde gelegt wird. Von dieser Vorlage darf durch eine Vereinbarung im Einzelfall abgewichen werden, auch zu Ihrem Nachteil. Das gilt besonders bei Vergünstigungen, die nicht zwingend vorgeschrieben sind.
Die Vertragsbedienstetenordnung einer Gemeinde wirkt nicht von selbst wie ein Gesetz. Sie ist eine Vorlage, die erst dadurch Inhalt Ihres Dienstvertrags wird, dass sie im Vertrag vereinbart wird.
Wenn sich Ihre Zusatzpension nach dem zuletzt bezogenen Monatsbezug ohne sonstige Zulagen richtet, zählen nur die festen Bestandteile Ihres Gehalts. Zulagen, die sich schon aus Ihrer Einstufung ergeben, werden mitgerechnet. Zulagen, die von wechselnden Umständen abhängen, bleiben außer Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 07.07.2022, 15 Ra 21/22h-17
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Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Geschäftszahl
8ObA65/22z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas Grad (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Alexander Hanika (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Christoph Fink, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Diözese Feldkirch, 6800 Feldkirch, Bahnhofstraße 13, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 598,91 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 2022, GZ 15 Ra 21/22h-17, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Jänner 2022, GZ 63 Cga 5/21v-12, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 367,08 EUR (darin 61,18 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 480,31 EUR (darin 42,05 EUR USt und 228 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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