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Wann steht mir eine Zulage für besondere Gefahren zu?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Beamte, Vertragsbedienstete, Arbeitnehmer, Gemeinden
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, haben Sie unmittelbar aus dem Gesetz Anspruch auf die Zulage. Gefahren, die mit dem Dienst allgemein verbunden sind und alle treffen, bleiben dabei außer Betracht; es muss eine wesentliche Abweichung vom Üblichen vorliegen. Die Gefahr muss sich weder verwirklicht haben noch überwiegen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht ein unmittelbar aus dem Gesetz begründeter Anspruch auf die Zulage. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben bei Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen alle Gefahren außer Betracht zu bleiben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind; es muss sich vielmehr um eine wesentliche Abweichung von der Norm handeln. Hingegen ist eine bereits eingetretene Gefahrenverwirklichung ebensowenig erforderlich wie das überwiegen der Besonderheit der Gefahr.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059770 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

GehG §19b Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Zusatzpension und anrechenbare Zulagen

Wenn sich Ihre Zusatzpension nach dem zuletzt bezogenen Monatsbezug ohne sonstige Zulagen richtet, zählen nur die festen Bestandteile Ihres Gehalts. Zulagen, die sich schon aus Ihrer Einstufung ergeben, werden mitgerechnet. Zulagen, die von wechselnden Umständen abhängen, bleiben außer Betracht.

günstig für Arbeitgeber Sondervereinbarungen bei Sozialversicherungsträgern

Nein. Wenn Sie sich als Bediensteter eines Versicherungsträgers auf eine für Sie günstige Sondervereinbarung berufen wollen, etwa auf zusätzliche Überstundenentgelte, müssen die Formvorschriften des Gesetzes eingehalten sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Begünstigung aus einer betrieblichen Übung ergeben soll.

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