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Nach welchen Merkmalen werde ich als Verwaltungsangestellter eingestuft?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber
Die Einteilung von Verwaltungsangestellten richtet sich ausschließlich nach den in der Dienstordnung aufgezählten Tätigkeitsmerkmalen. Diese Aufzählung ist abschließend, ähnliche Tätigkeiten dürfen also nicht dazugerechnet werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Die Einteilung der Verwaltungsangestellten nach dem Grundsatz des § 37 Abs 1 DO.A hat wohl unter Bedachtnahme auf § 36, aber ausschließlich nach den Bestimmungen des § 37 DO.A zu erfolgen; die Kollektivvertragsparteien legen diese Bestimmung in den Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu den Änderungen der DO.A ab 01.01. und 01.03.1978 einvernehmlich als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale aus, die keine Analogieschlüsse erlaubt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054613 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Genannte Normen

DO.A §36; DO.A §37

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Einstufung in eine Verwendungsgruppe

Für Ihre Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Merkmale Ihrer Tätigkeit und auf den Inhalt Ihrer Arbeit an. Entscheidend ist dabei die Tätigkeit, die Sie tatsächlich vorwiegend ausüben. Im entschiedenen Fall ging es um die Einstufung einer selbständigen Referentin im Einkauf.

günstig für Arbeitnehmer Einstufung nach tatsächlicher Tätigkeit

Für Ihre Einstufung kommt es darauf an, welche Arbeit Sie tatsächlich leisten, nicht darauf, was im Dienstvertrag steht. Entscheidend ist dabei, welche Tätigkeit überwiegt.

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