Nach welchen Merkmalen werde ich als Verwaltungsangestellter eingestuft?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dort, wo die DO.A die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ausdrücklich festlegt (hier: die fristgerechte Ablegung einer Fachprüfung für DII/9 statt CIII), kommt der Grundsatz, dass sich die Einstufung in bestimmte Verwendungsgruppen nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht zur Anwendung.OGH 9 ObA 19/06v, 22.02.2006
- Es lassen sich folgende Gruppen zusammenfassen, in denen eine Analogie abgelehnt wurde: Einstufungen als Leiter bzw Leiterstellvertreter, wenn keine entsprechende Organisationseinheit besteht; Fehlen von Fachprüfungen oder speziellen Qualifikationen, obwohl diese Tätigkeit anstandslos verrichtet wird; Tätigkeiten, welche nur bei anderen Sozialversicherungsträgern eine eigene Einstufung erfahren.OGH 9 ObA 117/03a, 31.03.2004
- Hier: Die bloße Vorbereitung der Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern begründet noch nicht die Einstufung in F III als Leiter einer Organisationseinheit zur Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern für den Bereich des Krankenversicherungsträgers im Sinne der Dienstklasse III Pkt 1.20. der Gehaltsordnung.OGH 8 ObA 118/02i, 04.07.2002
- Die DO.A samt Erläuterungen legt als Kollektivvertrag und Einstufungsnorm die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe fest.OGH 8 ObA 118/02i, 04.07.2002
- Hier: Einstufung in E II oder E III anstatt in C 1.OGH 9 ObA 151/98s, 08.07.1998
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- Die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" oder dessen Stellvertreter setzt neben der Erfüllung der in § 37 DO.A taxativ aufgezählten Tätigkeitsmerkmale nach den Erläuterungen zu § 37 DO.A voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist; sie bedarf darüber hinaus eines konstitutiven Aktes der Bestellung. (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 206/93, 11.08.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054613 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 8 ObA 4/24g, 26.08.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
DO.A §36; DO.A §37
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für Ihre Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Merkmale Ihrer Tätigkeit und auf den Inhalt Ihrer Arbeit an. Entscheidend ist dabei die Tätigkeit, die Sie tatsächlich vorwiegend ausüben. Im entschiedenen Fall ging es um die Einstufung einer selbständigen Referentin im Einkauf.
Für Ihre Einstufung kommt es darauf an, welche Arbeit Sie tatsächlich leisten, nicht darauf, was im Dienstvertrag steht. Entscheidend ist dabei, welche Tätigkeit überwiegt.