Reicht eine gelegentliche Zusatzaufgabe für eine höhere Einstufung?
günstig für Arbeitgeberbetrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber
Eine Tätigkeit rechtfertigt eine höhere Einstufung nur, wenn sie dauernd und regelmäßig zu Ihrer Arbeit gehört. Eine Aufgabe, die nur wenige Male im Jahr und jeweils kurz anfällt, genügt dafür auch dann nicht, wenn Sie sie jedes Mal übernehmen.
Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 26.08.2024
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ist in einer Einreihungsbestimmung des § 37 DO.A eine Tätigkeit als Aufgabenbereich mit bestimmten Tätigkeitsmerkmalen umschrieben (hier die Sekretärin eines leitenden Angestellten, wenn sie unter anderem regelmäßig mit der selbständigen Protokollführung bei Sitzungen von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen betraut ist), dann ist darauf nur § 36 Abs 2 erster Halbsatz DO.A anzuwenden. Aber auch bei Zugrundelegung dieser Bestimmung muß das die höhere Einstufung rechtfertigende Tätigkeitsmerkmal ein dauernder und regelmäßiger Arbeitsinhalt sein. Mit der Protokollführung bei 15 Minuten bis einer Stunde dauernden, ca. dreimal jährlich in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Sitzungen eines Ausschusses wird dieses Erfordernis auch dann nicht erfüllt, wenn die Angestellte bei sämtlichen Sitzungen des betreffenden Ausschusses Protokoll führt.
Für eine Einreihung nach der höherwertigen Tätigkeit müssen Sie diese nicht überwiegend ausüben. Es genügt, dass sie im Verhältnis zu Ihren übrigen Aufgaben ins Gewicht fällt.
günstig für Arbeitnehmer Höherwertige Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Nein. Haben Sie über Jahre ständig Arbeiten einer höheren Verwendungsgruppe geleistet, gilt diese Tätigkeit als stillschweigend vereinbart. Eine geringerwertige Verwendung dürfen Sie dann ablehnen. Ihr Dienstgeber muss wissen, welche Wertigkeit die Arbeiten haben, die er Ihnen aufträgt.