Muss die höherwertige Arbeit den größten Teil ausmachen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erheblich ist keine „überwiegende“, sondern eine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit des betreffenden Angestellten.OGH 8 ObA 4/24g, 26.08.2024
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 254/93, 22.09.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054694 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 ObA 4/24g, 26.08.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
DO.A §36 Abs2 Halbsatz2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Üben Sie neben Ihrer eigentlichen Arbeit auch eine höherwertige Tätigkeit aus, werden Sie nur dann danach eingereiht, wenn sich diese in erheblichem Ausmaß und regelmäßig wiederholt. Dasselbe gilt, wenn Ihnen ein zusätzlicher Aufgabenbereich übertragen wurde.
Maßgeblich ist, welche Tätigkeit überwiegt. Nur wenn der nicht überwiegende Teil Ihrer Arbeit von überragender Bedeutung ist, kann er den Ausschlag geben. Eine höherwertige, aber nicht überwiegende Teiltätigkeit begründet für sich allein keinen höheren Anspruch auf Entgelt.