Bin ich Angestellter, wenn ich verschiedene Arbeiten mache?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Leitungsfunktionen und Einstufung gemäß § 65 VBG 1948.OGH 9 ObA 85/20w, 21.10.2020
- Hier: Einstufung eines Abfallbeauftragten in ein Verwendungsgruppenschema.OGH 8 ObA 38/01y, 22.02.2001
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 98/93, 19.05.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028025 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 10 ObS 41/25i, 24.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 85/20w, 21.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 109/16v, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 1 · Anwendungsgebiet des Gesetzes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Maßgeblich ist, welche Tätigkeit überwiegt. Nur wenn der nicht überwiegende Teil Ihrer Arbeit von überragender Bedeutung ist, kann er den Ausschlag geben. Eine höherwertige, aber nicht überwiegende Teiltätigkeit begründet für sich allein keinen höheren Anspruch auf Entgelt.
Üben Sie neben Ihrer eigentlichen Arbeit auch eine höherwertige Tätigkeit aus, werden Sie nur dann danach eingereiht, wenn sich diese in erheblichem Ausmaß und regelmäßig wiederholt. Dasselbe gilt, wenn Ihnen ein zusätzlicher Aufgabenbereich übertragen wurde.