Muss ich als Dienstnehmer den ganzen Schaden ersetzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 21.04.2016 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit verbietet zwar eine Anwendung der kürzeren Präklusivfrist des § 6 DHG, schließt jedoch die Anwendung des Mäßigungsrechts nach § 2 DHG nicht aus.OGH 9 ObA 24/07f, 08.08.2007
- Es gibt keine „fixe" Grenze für das Mäßigungsrecht dahin, dass bei grober Fahrlässigkeit eine Mäßigung nur auf zwei Drittel des Schadens, bei leichter Fahrlässigkeit eine Mäßigung nur auf ein Drittel des Schadens vorgenommen werden kann.OGH 8 ObA 31/06a, 11.05.2006
- Hier: Bei Schadenszufügung durch einen minderen Grad des Versehens und einem monatlichen Nettoeinkommen von achttausend Schilling ist eine Mäßigung der Ersatzpflicht auf etwa ein Neuntel des Schadens angemessen.OGH 9 ObA 171/87, 02.12.1987
- Hier: Bei nicht erheblichen Verschulden des Dienstgebers und Sorgepflicht für eine Tochter ist die Mäßigung des Ersatzes auf ca ein Drittel des Schadens jedenfalls nicht unangemessen.OGH 14 ObA 53/87, 17.06.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054738 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 9 ObA 44/16k, 21.04.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
DHG §2 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Dienstgeber muss dem Sozialversicherungsträger nur dann Ersatz leisten, wenn er den Arbeitsunfall selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Für schweres Verschulden anderer Personen haftet er in diesem Zusammenhang nicht.
Ja. Die Regel, die die Ersatzpflicht des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen einschränkt, wurde durch das Gesetz über die Haftung für Eisenbahn- und Kraftfahrzeugunfälle nicht aufgehoben. Sie gilt daher weiterhin.