OGH 9 ObA 44/16k
Worum es ging: Wann ist ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.
Mehrere Fehlhandlungen, von denen jede für sich noch nicht grob fahrlässig ist, können in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit ergeben. Voraussetzung ist, dass sie zusammen als Sorglosigkeit anzusehen sind, die den Regelfall weit übersteigt.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz begründet ein Rechtsmittel nur, wenn er ganz allgemein geeignet war zu verhindern, dass die Sache erschöpfend erörtert und gründlich beurteilt wird. Andere Verstöße bleiben folgenlos.
Nein. Wenn Sie vorbringen, das Berufungsgericht habe sich mit bestimmten Zeugenaussagen oder Gutachten nicht auseinandergesetzt, bekämpfen Sie in Wahrheit die Beweiswürdigung. Diese kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden.
Das Gericht darf sich bei widersprüchlichen Darstellungen für jene entscheiden, die es für glaubwürdiger hält. Es muss aber in der Begründung so weit darlegen, aus welchen Überlegungen es zu dieser Überzeugung gekommen ist.
Nur dann, wenn für eine Feststellung überhaupt keine Grundlage in den Akten besteht. Steht die Feststellung bloß mit einem einzelnen Beweismittel im Widerspruch oder beruht sie auf Schlussfolgerungen, liegt kein solcher Fehler vor. Dass eine mögliche Feststellung nicht getroffen wurde, genügt ebenfalls nicht.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Nein. Das Gericht kann Ihren Ersatz mäßigen und berücksichtigt dabei Ihr Einkommen und Ihre Sorgepflichten; in einem Fall blieben bei 400.000 Schilling Schaden 30.000 Schilling an Ersatz. Feste Grenzen für die Mäßigung gibt es nicht, und auch bei grober Fahrlässigkeit bleibt sie möglich.
Nicht unbedingt. Der Ersatz kann herabgesetzt werden; allein dass Sie gegen eine ausdrückliche Weisung verstoßen haben, schließt eine Herabsetzung nicht aus. Ob und wie weit gemäßigt wird, hängt vom Einzelfall ab.
Dass sich der Schuldner auf Tatsachenbehauptungen stützt, die sich als unzutreffend herausstellen, ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Zinsen. Die Zinsen stehen Ihnen also trotzdem zu.
Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.
Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie die Beweiswürdigung nicht mehr bekämpfen. Den Vorwurf, das Urteil gebe den Akteninhalt falsch wieder, dürfen Sie deshalb nicht dazu verwenden, die Beweiswürdigung doch noch anzugreifen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 10.12.2015, 6 Ra 74/15x-70
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 6.741 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Geschäftszahl
9ObA44/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl RechtsanwaltsGmbH in Graz, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Malena Stürzenbecher, Rechtsanwältin in Wien, wegen 20.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 11.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 2015, GZ 6 Ra 74/15x-70, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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