Kann mein Chef Geld zurückverlangen, wenn er ohne meine Zustimmung gezahlt hat?
Mit KI erklärt am 30.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 01.09.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Ersatzleistung des Arbeitgebers, die ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder ohne rechtskräftiges Urteil erfolgte, begründet keinen Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. OGH 8 ObA 40/09d, 30.07.2009 · im RIS ↗
- Dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Regressanspruches das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, ändert an der Geltung des § 4 DHG nichts, sofern der Schaden im Sachzusammenhang mit der Dienstleistung verursacht wurde. OGH 9 ObA 153/01t, 27.06.2001 · im RIS ↗
- Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Schaden des Dritten selbst behebt. OGH 9 ObA 153/01t, 27.06.2001 · im RIS ↗
- Das Einverständnis des Dienstnehmers muss zumindest im Zeitpunkt der Zahlung an den Dritten vorliegen. Die bloße Kenntnis des Dienstnehmers vom Schaden reicht nicht aus. Die Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs 2 DHG muss (selbstverständlich) auch im Falle der Schadensliquidierung durch Aufrechnung gegeben sein. OGH 8 ObA 95/00d, 23.10.2000 · im RIS ↗
- § 48 ASGG OGH 9 ObA 183/91, 23.10.1991 · im RIS ↗
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- Da das Einverständnis des Arbeitnehmers oder das Urteil somit eines Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs bildet, ist es Sache des einen solchen Anspruch geltend machenden Arbeitgeber, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen. OGH 14 Ob 191/86, 02.12.1986 · im RIS ↗
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054917 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 9 ObA 63/26v, 01.09.2026, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
DHG §3; DHG §4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Erst dann, wenn er den Schaden dem Geschädigten tatsächlich ersetzt hat. Vorher steht ihm gegen Sie gar kein Rückgriffsanspruch zu. Auch die sechsmonatige Frist für diesen Anspruch beginnt nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen.
Ja. Zahlt der Dienstgeber Ihren Bezug weiter, obwohl Sie durch einen Dritten verletzt wurden, geht Ihr Ersatzanspruch gegen den Schädiger in diesem Umfang auf den Dienstgeber über. Das gilt auch bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.