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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2020 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 69/20h

Worum es ging: Zählt es, dass ich vom Alkoholproblem vor der Hochzeit wusste?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Es ist unerheblich, ob Ihnen die Neigung Ihres Partners zum Alkoholmissbrauch schon bei der Eheschließung bekannt war. Jeder Ehegatte darf vom anderen erwarten, dass er Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, so weit wie möglich unterdrückt.

Ja. Alkohol- oder Tablettenmissbrauch und Trunkenheitsexzesse gelten als schwere Eheverfehlung, weil sie gegen die Pflicht der Ehegatten zur anständigen Begegnung verstoßen. Bei der Verschuldensfrage können sie sogar zu einem überwiegenden Verschulden führen.

Trifft beide Teile ein Verschulden, wird ein überwiegendes Verschulden nur bei einem sehr erheblichen Unterschied angenommen. Dabei zählt nicht nur, wer mit der schuldhaften Zerrüttung begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.

Bei der Abwägung des Verschuldens kommt es darauf an, wer den ersten Anlass für das Scheitern der Ehe gegeben hat. Ebenso wichtig ist, wodurch die Ehe endgültig unheilbar zerstört wurde.

Das Gericht prüft nicht nur, wie schwer die einzelnen Verfehlungen für sich wiegen, sondern auch, wie stark sie zum Scheitern der Ehe beigetragen haben. Es kommt auf die Umstände an, unter denen es dazu gekommen ist. Wer den entscheidenden Beitrag zum endgültigen Zerbrechen geleistet hat, fällt besonders ins Gewicht.

Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.

Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.

Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 6.022 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Geschäftszahl

1Ob69/20h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Peter Bergt, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. November 2019, GZ 2 R 89/19f-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Reutte vom 25. März 2019, GZ 1 C 28/16d-26, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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