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Verliere ich das Recht auf Scheidung, wenn ich lange nachgebe?

günstig für Ehegatte betrifft Ehegatte, Ehefrau, Ehemann
Nein. Auch jahrzehntelange Nachsicht und Langmut nehmen Ihnen den Scheidungsanspruch nicht, wenn Ihr Partner sein ehewidriges Verhalten fortsetzt, wiederholt oder sogar steigert. Selbst eine ausdrückliche Verzeihung bedeutet keinen Verzicht darauf, künftiges ehewidriges Verhalten geltend zu machen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 17.12.2020 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Keinesfalls hat ein Teil durch jahrzehntelange Nachsicht und Langmut den Anspruch auf Scheidung bei Fortsetzung und Wiederholung oder sogar Steigerung eines gleichartigen ehewidrigen Verhaltens des anderen Teiles verloren, weil selbst im Falle einer ausdrücklichen Verzeihung - und daher umsomehr im Falle bloßer Abstandnahme von der Geltendmachung eines erworbenen Scheidungsanspruches - kein Verzicht auf die Geltendmachung eines Scheidungsanspruches wegen künftigen ehewidrigen Verhaltens angenommen werden dürfte.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056134 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Genannte Normen

EheG §49 A1a; EheG §49 A1d; EheG §56 A

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