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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich ihn lange nicht einfordere?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Unterhaltsberechtigte, Schuldner, Unternehmer
Nein, allein daraus folgt kein Verzicht. Vor Ablauf der Verjährungsfrist geht ein Recht durch bloße Nichtausübung grundsätzlich nicht verloren. Sie müssen Ihre Forderung auch nicht laufend einmahnen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (39 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1951)

Aus der Unterlassung der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches während längerer Zeit kann noch nicht auf einen Verzicht geschlossen werden, wie überhaupt ein Recht durch Nichtausübung vor Ablauf der Verjährungsfrist an und für sich nicht verloren geht. Auch die Grundsätze von Treue und Glauben oder die Verkehrssitte verlangen nicht, dass der Gläubiger seine Forderung einmahne.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009502 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 39.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Einwendungen gegen einen Exekutionstitel

Dass ein vollstreckbarer Anspruch erloschen oder verjährt ist, wird im laufenden Vollstreckungsverfahren nicht geprüft. Sie müssen das mit einer eigenen Klage gegen den Anspruch geltend machen. Die Verjährung wird nämlich nur berücksichtigt, wenn Sie sich darauf berufen.

günstig für Schuldner Verjährungsbeginn ohne Kenntnis

Ja. Die Verjährung beginnt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Recht wissen. Nur wo das Gesetz die Kenntnis ausdrücklich verlangt, etwa beim Schadenersatz, ist das anders. Hat der Schuldner Ihre Kenntnis arglistig verhindert, kann sich daraus ein neuer Verpflichtungsgrund ergeben.

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