Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich ihn lange nicht einfordere?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zwar kann aus der bloßen Tatsache, dass es der Berechtigte unterlässt, mehr zu begehren, für sich noch nicht auf den Willen, darauf zu verzichten, geschlossen werden, die Klägerin hat aber nicht nur auf keinen höheren Unterhaltsleistungen bestanden, sondern sich mit den erbrachten Leistungen begnügt, indem sie sich damit abgefunden und den gewährten Unterhalt subjektiv als die von ihr zu beanspruchende Leistung akzeptiert hat.OGH 1 Ob 171/02g, 25.03.2003
- Die bloße Nichtausübung durch längere Zeit führt grundsätzlich nicht zum Rechtsverlust (hier: Nichtbenützung einer Domain über mehrere Monate).OGH 4 Ob 5/01s, 30.01.2001
- Dieser Grundsatz gilt auch für einen angeblichen Verzicht auf Erhöhung durch langdauernde unbeanstandete Unterhaltsübung.OGH 3 Ob 222/98p, 21.10.1998
- Hier: Vergütung für DiensterfindungOGH 14 Ob 8/86, 18.02.1986
- Es besteht kein Gesetz, wonach solche Ansprüche durch Verschweigung erlöschen könnten ( hier: Ausgedingeleistungen ).OGH 3 Ob 602/78, 19.09.1978
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- AufwertungOGH 6 Ob 113/75, 06.11.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009502 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 39.
- OGH 10 Ob 1/23d, 25.04.2023
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 863
- ABGB § 1444
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Dass ein vollstreckbarer Anspruch erloschen oder verjährt ist, wird im laufenden Vollstreckungsverfahren nicht geprüft. Sie müssen das mit einer eigenen Klage gegen den Anspruch geltend machen. Die Verjährung wird nämlich nur berücksichtigt, wenn Sie sich darauf berufen.
Ja. Die Verjährung beginnt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Recht wissen. Nur wo das Gesetz die Kenntnis ausdrücklich verlangt, etwa beim Schadenersatz, ist das anders. Hat der Schuldner Ihre Kenntnis arglistig verhindert, kann sich daraus ein neuer Verpflichtungsgrund ergeben.