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Zählt eine Verfehlung noch, wenn ich sie lange ertragen habe?

günstig für Kläger betrifft Ehegatten
In der Regel ja. Schon dass Sie die Scheidungsklage erheben, spricht dafür, dass Sie die Verfehlung als ehezerstörend empfunden haben. Auch wenn Sie zunächst zugewartet und das Verhalten eine Zeit lang ertragen haben, verliert es dadurch nicht ohne Weiteres seine Bedeutung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 17.12.2020 (14 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1974)

In der Regel spricht schon die Erhebung der Scheidungsklage dafür, daß die als Scheidungsgrund geltend gemachte Eheverfehlung als ehezerstörend empfunden wurde.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057047 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Genannte Normen

EheG §56 A; EheG §56 C

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Abweisung der Scheidungsklage

Die Scheidung ist abzulehnen, wenn Ihr schweres Fehlverhalten erst durch das schuldhafte Verhalten des klagenden Ehepartners hervorgerufen wurde. Ebenso, wenn ein Zusammenhang mit dessen Verhalten besteht und die Scheidung deshalb sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Und schließlich auch dann, wenn die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen.

günstig für Beklagter Verziehene Eheverfehlungen im Verfahren

Wer im Scheidungsverfahren geklagt wird, kann seinen Antrag auf ein Mitverschulden auch auf bereits verziehene Verfehlungen des anderen stützen. Voraussetzung ist, dass dies der Billigkeit entspricht.

Verwandte Fragen

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