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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 99/20g

Worum es ging: Muss das Gericht herausfinden, wer mich gerade vertritt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, das soll die Regel gerade vermeiden. Solange kein neuer Vertreter bestellt und dessen Vollmacht nachgewiesen ist, bleibt der bisherige Vertreter zuständig und alle Zustellungen gehen an ihn. Seine Schritte müssen Sie bis dahin gegen sich gelten lassen.

Nein. Dieselbe Regel gilt gegenüber dem Gericht wie gegenüber der Gegenseite. Auch wenn das Gericht auf anderem Weg vom Widerruf der Vollmacht erfahren hat, bleibt der bisherige Vertreter maßgeblich, solange kein neuer bekanntgegeben ist.

Nein, nicht mit Wirkung nach außen. Widerrufen Sie die Vollmacht Ihres Vertreters, ohne einen anderen Rechtsanwalt zu bestellen, bleibt das gegenüber Gericht und Gegenseite unwirksam.

Nein. Allein daraus, dass Ihr Scheidungsverfahren längere Zeit geruht hat, folgt nicht, dass die Frist für die Scheidungsklage abgelaufen ist. Unter Umständen kann das Ruhen aber bedeuten, dass Sie die vorgeworfenen Verfehlungen verziehen haben.

Ja, unter einer Bedingung. Wird wegen schwerer Eheverfehlungen geschieden, gehört der Ausspruch über die Schuld zur Entscheidung. Steht aber fest, dass der beklagte Teil jedenfalls eine schwere Eheverfehlung begangen hat, kann die Ehe mit Teilurteil aus seinem Verschulden geschieden und die Mitschuld später geklärt werden.

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Nein. Auch jahrzehntelange Nachsicht und Langmut nehmen Ihnen den Scheidungsanspruch nicht, wenn Ihr Partner sein ehewidriges Verhalten fortsetzt, wiederholt oder sogar steigert. Selbst eine ausdrückliche Verzeihung bedeutet keinen Verzicht darauf, künftiges ehewidriges Verhalten geltend zu machen.

Für die Frage, ob ein Scheidungsgrund vorliegt, wird nicht jedes einzelne Verhalten für sich betrachtet. Beurteilt wird das Gesamtverhalten des anderen Ehegatten, soweit der Kläger darin eine Verfehlung sieht.

Eine Eheverfehlung muss schuldhaft gesetzt worden sein. Sie muss außerdem objektiv schwer wiegen. Und sie muss vom anderen Partner auch tatsächlich als ehezerstörend empfunden worden sein.

Es kommt nicht nur darauf an, wie schwer die Verfehlungen an sich waren. Entscheidend ist auch, in welchem Umfang sie zum endgültigen Scheitern der Ehe beigetragen haben. Hat das Verhalten des einen jenes des anderen erst hervorgerufen, wiegt es in der Regel schwerer.

Nein. Bei einer Scheidung wegen Verschuldens genügt der Nachweis der Zerrüttung nicht. Es muss auch das Verschulden des beklagten Ehegatten daran nachgewiesen werden. Ist die Ehe durch das Verschulden der klagenden Seite zerrüttet, wird die Klage abgewiesen.

Die Scheidung selbst kann rechtskräftig werden, obwohl über das Verschulden noch nicht endgültig entschieden ist. Bei einer Scheidung wegen Verschuldens muss allerdings irgendein Verschulden des Beklagten angenommen werden, damit die Ehe überhaupt geschieden werden kann.

In der Regel müssen Sie die Verfehlung binnen sechs Monaten ab Kenntnis mit Klage geltend machen. Verfristete Verfehlungen können Sie danach noch zur Unterstützung einer Klage heranziehen, die auf andere Verfehlungen gestützt ist. Diese anderen Verfehlungen müssen für sich allein nicht ausreichen, dürfen aber nicht völlig belanglos sein.

In der Regel kann eine schon zerrüttete Ehe durch eine neue Verfehlung noch weiter zerrüttet werden. Ist die Ehe aber schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Verschlechterung nicht mehr eintreten konnte, fehlt der Zusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und dem Scheitern.

Ist die Ehe bereits gänzlich zerstört, kann ein weiteres ehewidriges Verhalten nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden. Erklären Sie dennoch, Sie hätten es so empfunden, hat das rechtlich keine Bedeutung.

Nein. Jede körperliche Misshandlung liegt außerhalb dessen, was als Reaktion auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten unter normal gesitteten Eheleuten noch verständlich und entschuldbar wäre. Sie ist daher als schwere Eheverfehlung zu werten. Auch der Einwand, so etwas habe dem normalen Zustand der Beziehung entsprochen, hilft nicht.

In der Regel ja. Schon dass Sie die Scheidungsklage erheben, spricht dafür, dass Sie die Verfehlung als ehezerstörend empfunden haben. Auch wenn Sie zunächst zugewartet und das Verhalten eine Zeit lang ertragen haben, verliert es dadurch nicht ohne Weiteres seine Bedeutung.

Nein. Verzeihung ist ein innerer Vorgang, der an keine Form gebunden ist, sich aber im gesamten Verhalten ausdrücken muss. Sie können sie gegenüber Ihrem Partner ebenso wie gegenüber Dritten kundtun, auch stillschweigend. Die erlittene Kränkung muss innerlich überwunden sein und der Wille erkennbar, die Ehe fortzusetzen.

Nein. Das Gericht zählt bei der Scheidung nicht ab, wer dem anderen mehr Verfehlungen nachweisen kann. Entscheidend sind die Art, das Gewicht und die näheren Umstände der einzelnen Verfehlungen.

Die Verfehlungen beider Ehegatten müssen im Zusammenhang gesehen werden. Es kommt nicht nur darauf an, wie verwerflich das einzelne Verhalten war, sondern auch darauf, wie sehr die Verfehlungen einander bedingt haben und welchen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten.

Als Ganzes. Für die Frage, wen die überwiegende Schuld trifft, werden alle Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt, nicht einzelne Verfehlungen gegeneinander aufgerechnet. Auch verziehene oder verfristete Vorfälle zählen dabei mit, und es kommt darauf an, wer mit der Zerrüttung begonnen hat.

In der Regel nicht. Was nach der völligen Zerrüttung der Ehe geschieht, spielt bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle, auch ein Ehebruch oder eine neue Lebensgemeinschaft nicht. Anders ist es, wenn Ihr Verhalten die Zerrüttung noch vertieft hat oder der andere es noch als zerstörend empfinden durfte.

Bei der Abwägung des Verschuldens kommt es darauf an, wer den ersten Anlass für das Scheitern der Ehe gegeben hat. Ebenso wichtig ist, wodurch die Ehe endgültig unheilbar zerstört wurde.

Verzeihung setzt voraus, dass Sie die Verfehlung innerlich verziehen haben und das auch nach außen zeigen, und zwar in voller Kenntnis der Verfehlung. Aus diesem Verhalten muss hervorgehen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Eine Verzeihung kann an eine Bedingung oder Frist geknüpft werden, ist danach aber unwiderruflich; beweisen muss sie der Ehegatte, der die Verfehlung begangen hat.

Gegenüber dem Gericht und der Gegenseite erst mit der Mitteilung an sie, auch wenn das Vollmachtsverhältnis untereinander schon vorher endet. Bis der entsprechende Schriftsatz einlangt, behandelt das Gericht den bisherigen Vertreter als voll befugt, selbst wenn es auf anderem Weg schon davon erfahren hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 90 ZPO § 36 ZPO § 391 ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

55 Absätze, 15.126 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Geschäftszahl

6Ob99/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Sabine Zambai, Rechtsanwältin in Wien, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 1. April 2020, GZ 43 R 43/20x-42, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 4. November 2019, GZ 2 C 48/16m-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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