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Wann gilt eine Eheverfehlung als verziehen?

betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagte
Verzeihung setzt voraus, dass Sie die Verfehlung innerlich verziehen haben und das auch nach außen zeigen, und zwar in voller Kenntnis der Verfehlung. Aus diesem Verhalten muss hervorgehen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Eine Verzeihung kann an eine Bedingung oder Frist geknüpft werden, ist danach aber unwiderruflich; beweisen muss sie der Ehegatte, der die Verfehlung begangen hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Verzeihung ist einerseits ein subjektiver innerer Vorgang, der ohne Rücksicht auf sein Motiv nicht durch Willensmängel beeinflusst sein darf, andererseits aber auch die Äußerung dieses Vorganges, nicht notwendigerweise gegenüber dem anderen Ehegatten, und zwar bei voller Kenntnis der Verfehlung. Diese Äußerung muss dahin gehen, die Ehe fortsetzen zu wollen. Verzeihung kann aufschiebend bedingt oder befristet gewährt werden, sie ist aber danach unwiderruflich. Für die Verzeihung ist der Ehegatte, der die Verfehlung begangen hat, beweispflichtig.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106971 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 12.

Genannte Normen

EheG §56 A

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