Muss ich ausdrücklich sagen, dass ich verziehen habe?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 17.12.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Äußerung des verletzten Ehepartners muß dahin gehen, die Ehe fortsetzen zu wollen, wobei konkludente Handlungen genügen.OGH 1 Ob 73/98m, 19.05.1998
- Sie muß - wenn auch bloß konkludent - in Erscheinung treten und dahin gehen, die Ehe trotz Kenntnis der Verfehlung des anderen Ehegatten fortsetzen zu wollen.OGH 8 Ob 526/85, 27.11.1985
- Die erlittene Kränkung muß innerlich überwunden sein.OGH 7 Ob 536/81, 19.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057069 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 6 Ob 99/20g, 17.12.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §56 A
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Verzeihung ist nur anzunehmen, wenn Sie durch Ihr Gesamtverhalten zum Ausdruck bringen, dass Sie das Verhalten Ihres Partners nicht mehr als Eheverfehlung betrachten. Sie müssen also vorbehaltlos bereit sein, die Ehe mit ihm fortzusetzen.
Geschlechtsverkehr allein bedeutet noch keine Verzeihung. Eine Verzeihung liegt nur vor, wenn aus dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten eindeutig hervorgeht, dass er die Verfehlung nicht mehr als Kränkung empfindet.