Darf ich meinem untreuen Partner nachforschen und Vorhaltungen machen?
günstig für Betrogener betrifft Ehegatten, Beklagter, Kläger
Ja. Verletzt Ihr Partner die Treuepflicht, dürfen Sie sich dagegen wehren. Schießen Sie dabei über das Ziel hinaus, ist das keine schwere Eheverfehlung, wenn Ihr Verhalten durch ihn herausgefordert wurde. Die Grenze liegt dort, wo eine Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos oder missbräuchlich ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 20.03.2019 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Hat der Kläger die ihm durch die Ehe auferlegte Treuepflicht verletzt, dann kann der Beklagten das Recht nicht verwehrt sein, sich gegen diesen Eingriff in ihr Eheleben zu verteidigen, mögen auch die zur Verteidigung verwendeten Mittel in dem einen oder anderen Fall über den Zweck hinausgegangen sein. Eine Überschreitung des Zulässigen ist aber, insbesondere wenn sie durch das Verhalten des anderen Teiles herausgefordert wird, nicht als eine schwere Eheverfehlung zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Nachforschungsrecht findet seine Grenze erst dort, wo die Überwachung des Partners offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos, erkennbar unzweckmäßig oder rechtsmissbräuchlich ist.OGH 8 Ob 115/13i, 29.11.2013
- Hier: Anrufe der Ehefrau beim Arbeitgeber des Ehemannes um sich zu vergewissern, ob der Ehemann seinem Versprechen, seine am gleichen Arbeitsplatz beschäftigte Geliebte werde den Arbeitsplatz wechseln, nachgekommen sei - keine schwere Eheverfehlung.OGH 7 Ob 542/88, 24.03.1988
- Die Eifersucht darf aber nie so weit gehen, daß der von ihr Betroffene überall Zeichen der Untreue des Ehegatten zu entdecken meint.OGH 8 Ob 574/85, 10.04.1986
- Eifersüchtige Vorhalte der Gattin, wenn der Mann sie in der Annahme, er habe zu anderen Frauen Beziehungen, bestärkt.OGH 7 Ob 376/57, 11.09.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057503 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 187/18p, 20.03.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §49 E
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