Darf sich mein Partner scheiden lassen, obwohl er meine Erkrankung auslöste?
günstig für Erkrankter betrifft Ehegatten, erkrankte Ehepartner, Kläger, Beklagte
Nein, nicht ohne weiteres. Ist der krankhafte geistige Zustand erst durch schwere Verfehlungen des anderen Teils zum Ausbruch gekommen und trifft ihn daran ein Verschulden, greift der Vorbehalt der sittlichen Rechtfertigung. Eine bloß beschleunigte Verschlechterung einer schon vorher angelegten Erkrankung genügt dafür allerdings nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Wenn der krankhafte geistige Zustand auf Seite der Beklagten infolge schwerer Verfehlungen des Klägers gegen die eheliche Treue zum Ausbruch gekommen ist und der Kläger daran schuld ist, daß die krankhafte Veranlagung der Beklagten zu ihrem heutigen Zustand geführt hat, dann hat § 54 EheG zur Anwendung zu gelangen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Anwendung des § 54 EheG, wenn nicht feststeht, daß die bestehende (bereits vor der Eheschließung zumindest ansatzweise vorhandene) Geisteskrankheit der Beklagten durch das ehewidrige Verhalten des Klägers verursacht bzw verschuldet wurde.OGH 8 Ob 662/87, 12.04.1988
- Die hiedurch bloß beschleunigte Verschlechterung einer bereits bestehenden, anlagebedingten Erkrankung (Hysterie) genügt jedoch nicht.OGH 1 Ob 56/72, 19.04.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056645 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 4 Ob 240/22f, 28.02.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §50; EheG §51; EheG §54
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