Darf der Anwalt sein Honorar von meinem Geld abziehen?
günstig für Mandant betrifft Mandanten, Konsumenten, Rechtsanwälte
Ein Rechtsanwalt muss mit Geld seiner Mandanten besonders sorgfältig umgehen. Von Geld, das für Sie bei ihm eingeht, darf er seine Auslagen und sein Honorar nur abziehen, wenn diese Forderungen nicht strittig sind. Sonst muss er Ihnen den Betrag unverzüglich herausgeben und darf ihn weder zurückbehalten noch anders verwenden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Bei der von einem Rechtsanwalt zu fordernden peniblen Geldgebarung (5 Bkd 1/91 uva) gegenüber Klienten ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt nur berechtigt ist, von den für seine Partei bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, soferne seine Honorarforderungen nicht strittig sind. Von dieser Ausnahme abgesehen darf der Rechtsanwalt jedoch ihm übergebene Gelder weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten (so auch § 16 RL-BA 1977). Er ist verpflichtet, bei ihm eingehende Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten auszufolgen (§ 17 RL-BA 1977).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dabei besteht keine Pflicht des Mandanten zu unverzüglicher Bestreitung.OGH 21 Ds 3/19g, 15.07.2020
- Hier: Rücküberweisung nach mehr als zwei Monaten widersprach Gebot unverzüglichen Handelns.OGH 24 Ds 3/19d, 02.09.2019
- Kein Recht des Anwalts zur Disposition über Fremdgeld iSd § 19 RAO, das für einen ehemaligen Mandanten - nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses - bei ihm eingegangen ist.OGH 24 Ds 3/19d, 02.09.2019
- § 19 Abs 1, Abs 3 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt nur, Gelder, die für seine Partei bei ihm eingegangen sind, im Fall der Bestreitung seiner Honorarforderung gerichtlich zu hinterlegen oder zurückzuzahlen. Auf Geld, das dem Rechtsanwalt (von der Partei) als Vorschuss für sein Honorar übergeben wurde, bezieht sich diese Bestimmung jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Auch aus den §§ 9 und 11 RAO lässt sich eine im Fall der Bestreitung der Honorarabrechnung durch den Mandanten bestehende Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Rückzahlung oder gerichtlichen Hinterlegung eines für sein Honorar geleisteten Vorschusses nicht ableiten.OGH 23 Os 2/16s, 07.12.2016
- Zugunsten strittiger Honorarforderungen besitzt der Rechtsanwalt kein Zurückbehaltungsrecht, sodass im Falle der Bestreitung seiner Honorarforderung, er nur zwischen Rückzahlung oder dem gerichtlichen Erlag wählen kann.OGH 10 Bkd 10/03, 26.01.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056451 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 5 Ob 128/24w, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 251/18z, 17.01.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
DSt 1990 §1 Abs1 C4; RAO §19
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