Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 128/24w
Worum es ging: Darf mein Anwalt mein Geld behalten, wenn ich sein Honorar bestreite?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie die Höhe oder Richtigkeit der Honorarforderung Ihres Anwalts bestreiten, darf er das für Sie eingegangene Geld nicht einfach behalten. Er muss es Ihnen entweder ausfolgen oder bei Gericht hinterlegen. Erst dort wird geklärt, wem der Betrag zusteht.
Nein. Beruft sich ein Anwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht, ersetzt das den Nachweis durch eine Urkunde. Erteilt worden sein muss ihm die Vollmacht aber tatsächlich; die bloße Berufung darauf schafft sie nicht.
Das Gericht muss nur dann prüfen, ob dem Anwalt tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde, wenn es dafür konkrete Zweifel aus dem Akt oder aus eigener Kenntnis gibt. Bloße allgemeine Bedenken genügen nicht. Bestehen keine solchen Zweifel, unterbleibt eine Prüfung.
Behauptet ein Anwalt oder Notar, bevollmächtigt zu sein, wird ihm das grundsätzlich geglaubt. Dieses Vertrauen umfasst auch, dass ihn eine dazu befugte Person beauftragt hat. Deshalb genügt auch bei Firmen und Vereinen im Regelfall der bloße Hinweis auf die Vollmacht.
Ein Rechtsanwalt muss mit Geld seiner Mandanten besonders sorgfältig umgehen. Von Geld, das für Sie bei ihm eingeht, darf er seine Auslagen und sein Honorar nur abziehen, wenn diese Forderungen nicht strittig sind. Sonst muss er Ihnen den Betrag unverzüglich herausgeben und darf ihn weder zurückbehalten noch anders verwenden.
Dann muss er Ihnen die gesamten Beträge herausgeben. Sein eigenes Honorar kann er dieser Pflicht nicht entgegenhalten.
Auch ein Anderkonto eines Rechtsanwalts kann grundsätzlich gepfändet werden, weil dort auch eigenes Geld des Anwalts liegen kann. Vor der Pfändung lässt sich nicht klären, welche Gelder das im Einzelnen sind. Der Anwalt muss die betroffenen Auftraggeber verständigen und aufklären, welche Schritte möglich sind; erst danach wird geklärt, was fremdes Vermögen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.06.2024, 33 R 54/24i-37
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1425 ZPO § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 7.469 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Geschäftszahl
5Ob128/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* Limited, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* Rechtsanwalts GmbH, *, vertreten durch Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 286.082,67 EUR sA (Revisionsinteresse 158.076,09 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Juni 2024, GZ 33 R 54/24i-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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