Darf mein Anwalt mein Geld behalten, wenn ich sein Honorar bestreite?
günstig für Mandant betrifft Mandanten, Rechtsanwälte, Konsumenten
Wenn Sie die Höhe oder Richtigkeit der Honorarforderung Ihres Anwalts bestreiten, darf er das für Sie eingegangene Geld nicht einfach behalten. Er muss es Ihnen entweder ausfolgen oder bei Gericht hinterlegen. Erst dort wird geklärt, wem der Betrag zusteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ein Rechtsanwalt hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht gemäß § 1425 ABGB zu erlegen. (SSt 13/46)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dabei besteht keine Pflicht des Mandanten zu unverzüglicher Bestreitung.OGH 21 Ds 3/19g, 15.07.2020
- Kein Recht des Anwalts zur Disposition über Fremdgeld iSd § 19 RAO, das für einen ehemaligen Mandanten - nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses - bei ihm eingegangen ist.OGH 24 Ds 3/19d, 02.09.2019
- § 19 Abs 1, Abs 3 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt nur, Gelder, die für seine Partei bei ihm eingegangen sind, im Fall der Bestreitung seiner Honorarforderung gerichtlich zu hinterlegen oder zurückzuzahlen. Auf Geld, das dem Rechtsanwalt (von der Partei) als Vorschuss für sein Honorar übergeben wurde, bezieht sich diese Bestimmung jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Auch aus den §§ 9 und 11 RAO lässt sich eine im Fall der Bestreitung der Honorarabrechnung durch den Mandanten bestehende Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Rückzahlung oder gerichtlichen Hinterlegung eines für sein Honorar geleisteten Vorschusses nicht ableiten.OGH 23 Os 2/16s, 07.12.2016
- Hier: Auskunftsanspruch nach Art XLII EGZPO.OGH 1 Ob 139/16x, 30.08.2016
- Dies muss umso mehr gelten, wenn überhaupt keine Honorarforderungen bestehen, solche nicht wirksam fällig gestellt wurden oder eine Aufrechnungserklärung unterblieben ist.OGH 1 Ob 139/16x, 30.08.2016
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- Die Aufforderung des Mandanten, den einbehaltenen Kostenbetrag an ihn zu überweisen und die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung zu übermitteln, stellt noch keine Bestreitung von Richtigkeit und Höhe der Forderung des Rechtsanwalts dar, wohl aber die darauf folgende Mitteilung, die Forderung von unabhängiger Seite überprüfen zu lassen.OGH 24 Os 7/15g, 09.09.2015
- Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd § 19 RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des § 19a Abs 3 RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall der Mandant und der frühere Anwalt. Damit ist der letzte Anwalt seiner Verpflichtungen nach § 19a Abs 3 RAO ledig. Der Streit über Grund und Höhe der Kosten des früheren Anwalts ist zwischen diesem und seinem vormaligen Mandanten im Rechtsstreit über die Ausfolgung der vom letzten Anwalt bei Gericht hinterlegten Betrags auszutragen.OGH 3 Ob 24/07m, 28.06.2007
- Zugunsten strittiger Honorarforderungen besitzt der Rechtsanwalt kein Zurückbehaltungsrecht, sodass im Falle der Bestreitung seiner Honorarforderung, er nur zwischen Rückzahlung oder dem gerichtlichen Erlag wählen kann.OGH 10 Bkd 10/03, 26.01.2004
- Der Zeitpunkt der Vornahme des gerichtlichen Erlages kann wahlweise sofort nach Bestreitung oder erst nach Fruchtlosigkeit der beim Ausschuss angesuchten gütlichen Beilegung, bei Gericht, erfolgen. Zu einer längeren Hinausschiebung ist der Rechtsanwalt nicht befugt, ohne sich disziplinär verantwortlich zu machen, wenn nicht gar der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen.OGH 13 Bkd 2/00, 12.03.2001
- Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in § 19 Abs 3 RAO gegebenen Voraussetzungen zu. Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwidrigkeit.OGH 4 Bkd 6/94, 16.01.1995
- Verstoß gegen § 17 RL - BA 1977.OGH Bkd 14/87, 11.09.1989
- Der in den Entscheidungen GlU 13309 und GlUNF 2249 vertretenen Ansicht, eine Verurteilung habe - nach Wahl des Beklagten - auf Ausfolgung oder gerichtlichen Erlag zu lauten, vermag sich der OGH nicht anzuschließen. Die Befugnis des Rechtsanwalts zum gerichtlichen Erlag der bei ihm eingegangenen Barschaften bis zur Höhe der bestrittenen Forderung ergibt sich unmittelbar aus § 19 Abs 3 RAO und ist zeitlich nicht begrenzt.OGH 3 Ob 530/86, 30.04.1986
- Bei jeder Bestreitung - auch entgegen früheren Vereinbarungen - ist eine sofortige Hinterlegung (oder Ausfolgung) notwendig; Hinterlegung erst ein Jahr nach Bestreitung ist weit verspätet und daher disziplinär.OGH Bkd 56/83, 13.02.1984
- Zwischen dem Anwalt und dem Klienten kann aber rechtsgültig vereinbart werden, dass der strittige Betrag bis zur Entscheidung über die Höhe des Honorars durch das Gericht, ein Schiedsgericht oder den Kammerausschuss in Händen des Anwalts verbleibt. Ein Auftrag des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer an den Rechtsanwalt, den strittigen Betrag bei Gericht zu erlegen und darüber Bericht zu erstatten, ist zu befolgen.OGH Bkd 10/66, 12.09.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033851 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 37.
- OGH 5 Ob 128/24w, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 251/18z, 17.01.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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