OGH 6 Ob 221/19x
Worum es ging: Wer entscheidet, ob unsere Ehe zerrüttet ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, wird auch nach sachlichen Maßstäben beurteilt. Diese Frage ist deshalb keine Feststellung von Tatsachen, sondern gehört zur rechtlichen Beurteilung.
Ja. Sie schulden Ihrem Partner nicht nur eheliche Treue, sondern müssen auch alles unterlassen, was objektiv den Schein einer ehewidrigen Beziehung erweckt. Ist dieser Schein objektiv begründet, müssen Sie Ihren Partner aktiv über alle wesentlichen Umstände der Beziehung aufklären.
Ja, solange sie harmlos bleibt und sich im Rahmen von Sitte und Anstand hält. Zur Eheverfehlung wird sie, wenn sie den Eindruck einer ehewidrigen Beziehung erweckt oder wenn Sie sie trotz ihrer Intensität verheimlichen. Auch eine offengelegte Freundschaft kann eine Verfehlung sein, wenn sie gegen den Willen des Ehegatten fortgesetzt wird und die Ehegatten einander entfremdet.
Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft aufgehört hat. Das muss objektiv der Fall sein und wenigstens einer der beiden muss es auch so empfinden. Es genügt, dass der klagende Teil die eheliche Gesinnung verloren hat.
Nach der neueren Rechtsprechung spielt ein Ehebruch, der erst nach dem endgültigen Scheitern der Ehe begangen wurde, bei der Abwägung der Schuld keine entscheidende Rolle. Das gilt vor allem für die Frage, wem das überwiegende Verschulden zugewiesen wird. Die frühere gegenteilige Rechtsprechung ist überholt.
Nein. Hat das Verhalten Ihres psychisch erkrankten Ehepartners die Ehe wesentlich zerrüttet, wäre es grob unbillig, das völlig auszublenden und Sie allein für schuldig zu erklären. Ein einseitiger Schuldausspruch gegen Sie hat dann zu unterbleiben, und auch eine Gegenklage kann in einem solchen Fall missbräuchlich sein.
Nein. Verlangt Ihr Ehepartner, dass die Scheidung mit Ihrer Schuld ausgesprochen wird, obwohl sein eigenes Verhalten gleich schwer oder schwerer wiegt, ist dieser Antrag in der Regel Rechtsmissbrauch. Das Gericht hat dann keine Schuld auszusprechen und eine solche Gegenklage abzuweisen.
Auch wenn nach langer Trennung geschieden wird, kann das Gericht aussprechen, wen das überwiegende Verschulden trifft. Das geschieht aber nur, wenn der Unterschied zwischen den beiderseitigen Schuldanteilen augenscheinlich hervortritt.
Für diesen Ausspruch kommt es nicht darauf an, ob der klagende Teil einen Scheidungsgrund verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihn eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft. Trifft beide eine Schuld, kommt es darauf an, ob seine Schuld deutlich überwiegt.
Auf die ganze Ehe. Für den Ausspruch über das Verschulden wird das Verhalten beider Ehegatten während der gesamten Ehedauer betrachtet, auch bereits verziehene oder verjährte Verfehlungen. Entscheidend ist, wer den ausschlaggebenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung geleistet hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 18.09.2019, 21 R 125/19k-20
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 13.168 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Geschäftszahl
6Ob221/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Sabine E. Schuster, Rechtsanwältin in Lenzing, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 18. September 2019, GZ 21 R 125/19k-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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