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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.02.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 240/22f

Worum es ging: Wird meine Klage abgewiesen, wenn sie unklar formuliert ist?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Nein, nicht ohne weiteres. Ist der krankhafte geistige Zustand erst durch schwere Verfehlungen des anderen Teils zum Ausbruch gekommen und trifft ihn daran ein Verschulden, greift der Vorbehalt der sittlichen Rechtfertigung. Eine bloß beschleunigte Verschlechterung einer schon vorher angelegten Erkrankung genügt dafür allerdings nicht.

Nur selten. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass Sie über das mit jeder Scheidung verbundene Maß hinaus außergewöhnlich hart getroffen werden. Rein wirtschaftliche Gründe genügen nicht; auch die Lage des anderen Teils, der grundsätzlich ein Recht auf Scheidung hat, wird berücksichtigt.

Nein, das allein genügt nicht. Die Härteklausel muss ein Ausnahmefall bleiben, weil eine Ehe ohne geistige Gemeinschaft im Regelfall ihres sittlichen Gehalts beraubt ist. Dass sich der beklagte Teil mit der Scheidung nicht abfinden will, begründet die Ausnahme nicht.

Ja. Trifft den Scheidungskläger ein wie immer geartetes Verschulden an der geistigen Störung des anderen Teils, ist die Scheidung in der Regel abzulehnen. Ist die Störung dagegen vom erkrankten Teil selbst verschuldet, etwa durch Alkohol, besteht kein sittlicher Grund, die Ehe aufrechtzuerhalten.

Ja. Die Bestimmung ist weit mehr als eine bloße Härteklausel, sie enthält einen allgemeinen Vorbehalt. Einer auf Krankheit oder ähnliche Gründe gestützten Scheidungsklage darf nur stattgegeben werden, wenn das Begehren sittlich gerechtfertigt ist, und das richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles.

Nein. Weder die Dauer der Ehe noch das Vorhandensein von Kindern reichen für sich allein aus, um das Scheidungsbegehren als sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen. Daran ändert auch nichts, dass der erkrankte Teil an der Ehe festhält und dem gesunden Teil gerade bei geistiger Erkrankung eine besondere Beistandspflicht zukommt.

Nein. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, das Alter des erkrankten Teils und die Dauer der Ehe genügen für sich allein nicht für einen Härtefall. Auch die Umstände des anderen Teils, der grundsätzlich ein Recht auf Scheidung hat, sind zu berücksichtigen. Anderes kann gelten, wenn Sie durch die Scheidung in eine wirtschaftliche Notlage geraten.

Nein. Dass der gesunde Ehegatte sein Scheidungsrecht bei einer geistigen Erkrankung des anderen geltend macht, ist für sich allein keine sittlich ungerechtfertigte Ausnützung dieser Krankheit.

Ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, prüft das Gericht von Amts wegen. Dabei muss es die im Gesetz genannten Umstände stets berücksichtigen, also auch die Frage, wodurch die Erkrankung ausgelöst wurde.

Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsgrund geltend gemacht wird, sofern er nicht schon in der Klage angeführt war. Nach diesem Zeitpunkt beurteilt das Gericht, ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist.

Bevor ein unschlüssiges Klagebegehren abgewiesen wird, muss das Gericht stets zuerst einen Verbesserungsversuch unternehmen. Eine Abweisung ohne diesen Schritt ist nicht zulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

55 Absätze, 11.858 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Geschäftszahl

4Ob240/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. T*, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin MMag. Katrin Maringer, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, wegen Ehescheidung, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. September 2022, GZ 44 R 114/22y-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 9. Februar 2022, GZ 40 C 17/20s-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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