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Muss ich allein schuld sein, wenn mein Partner krank ist?

günstig für Kläger betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagter, Angehörige
Nein. Hat das Verhalten Ihres psychisch erkrankten Ehepartners die Ehe wesentlich zerrüttet, wäre es grob unbillig, das völlig auszublenden und Sie allein für schuldig zu erklären. Ein einseitiger Schuldausspruch gegen Sie hat dann zu unterbleiben, und auch eine Gegenklage kann in einem solchen Fall missbräuchlich sein.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

War ein wesentlicher Grund für die Zerrüttung der Ehe das Verhalten des mit der geistigen Störung behafteten Ehepartners, wäre es grob unbillig, dieses Verhalten völlig außer Acht zu lassen und die Ehe auf eine Art zu scheiden, die den Kläger so stellt als hätte sein Gegner sich einer auf alleiniges Verschulden des Klägers gestützten Klage Erfolg gehabt. In einem solchen Fall wäre eine einseitige Schuldfestsetzung grob unbillig und hat daher zu unterbleiben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057224 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Genannte Normen

EheG §61 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Verschuldensausspruch bei Zerrüttungsscheidung

Ja. Wird die Ehe wegen unheilbarer Zerrüttung geschieden, genügt für den Ausspruch über das Verschulden schon ein deutlich geringeres Maß an Mitverantwortung an der Zerrüttung. Dabei dürfen auch Verfehlungen herangezogen werden, die bereits verziehen oder für eine Scheidungsklage zu lange her sind.

günstig für Beklagter Antrag auf Schuldausspruch

Nein. Widersprechen Sie der Scheidung und berufen sich dabei auf das Fehlverhalten Ihres Partners, gilt das bereits als Antrag, seine Schuld auszusprechen. Anderes gilt nur, wenn ganz besondere Umstände dafür sprechen, dass Sie einen solchen Antrag bewusst nicht gestellt haben.

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