Spielt es eine Rolle, wer die geistige Störung verschuldet hat?
betrifft Ehegatten, erkrankte Ehepartner, Kläger, Beklagte
Ja. Trifft den Scheidungskläger ein wie immer geartetes Verschulden an der geistigen Störung des anderen Teils, ist die Scheidung in der Regel abzulehnen. Ist die Störung dagegen vom erkrankten Teil selbst verschuldet, etwa durch Alkohol, besteht kein sittlicher Grund, die Ehe aufrechtzuerhalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Zur Frage, wann das Scheidungsbegehren wegen Geisteskrankheit sittlich nicht gerechtfertigt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Scheidung nach § 50 EheG ist in der Regel abzulehnen, wenn den Scheidungskläger an der geistigen Störung des Beklagten ein wie immer geartetes Verschulden trifft. Ist die geistige Störung aber auf das Verschulden des Beklagten zurückzuführen, besteht keine sittliche Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Ehe (hier Alkoholismus).OGH 5 Ob 533/79, 06.03.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056706 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 4 Ob 240/22f, 28.02.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §54
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