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Spielt es eine Rolle, wer die geistige Störung verschuldet hat?

betrifft Ehegatten, erkrankte Ehepartner, Kläger, Beklagte
Ja. Trifft den Scheidungskläger ein wie immer geartetes Verschulden an der geistigen Störung des anderen Teils, ist die Scheidung in der Regel abzulehnen. Ist die Störung dagegen vom erkrankten Teil selbst verschuldet, etwa durch Alkohol, besteht kein sittlicher Grund, die Ehe aufrechtzuerhalten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Zur Frage, wann das Scheidungsbegehren wegen Geisteskrankheit sittlich nicht gerechtfertigt ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056706 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Genannte Normen

EheG §54

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