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Bleibt meine Ehe bestehen, weil mein Partner geistig erkrankt ist?

günstig für Kläger betrifft Ehegatten, erkrankte Ehepartner, Kläger, Beklagte
Nein, das allein genügt nicht. Die Härteklausel muss ein Ausnahmefall bleiben, weil eine Ehe ohne geistige Gemeinschaft im Regelfall ihres sittlichen Gehalts beraubt ist. Dass sich der beklagte Teil mit der Scheidung nicht abfinden will, begründet die Ausnahme nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Die Anwendung der Härteklausel des § 54 EheG muß einen Ausnahmefall bilden, weil eine der geistigen Gemeinschaft entbehrende Ehe im Regelfall ihres sittlichen Gehaltes beraubt sein wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056694 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 23.

Genannte Normen

EheG §54

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens

Ja. Die Bestimmung ist weit mehr als eine bloße Härteklausel, sie enthält einen allgemeinen Vorbehalt. Einer auf Krankheit oder ähnliche Gründe gestützten Scheidungsklage darf nur stattgegeben werden, wenn das Begehren sittlich gerechtfertigt ist, und das richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles.

günstig für Beklagter Härteklausel bei der Scheidung

Ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, prüft das Gericht von Amts wegen. Dabei muss es die im Gesetz genannten Umstände stets berücksichtigen, also auch die Frage, wodurch die Erkrankung ausgelöst wurde.

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