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Prüft das Gericht bei einer Krankheitsscheidung mehr als die Härte?

günstig für Beklagter betrifft Ehegatten, erkrankte Ehepartner, Kläger, Beklagte
Ja. Die Bestimmung ist weit mehr als eine bloße Härteklausel, sie enthält einen allgemeinen Vorbehalt. Einer auf Krankheit oder ähnliche Gründe gestützten Scheidungsklage darf nur stattgegeben werden, wenn das Begehren sittlich gerechtfertigt ist, und das richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles.

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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Die Bestimmung des § 54 EheG ist viel mehr als eine bloße Härteklausel, als welche sie häufig, jedoch zu eng, gesehen wird. In Wahrheit handelt es sich um einen allgemeinen Vorbehalt, wonach einer auf die §§ 50 bis 52 EheG gestützten Klage nur dann stattgegeben werden kann, wenn das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist. Der Härtefall ist nichts anderes als ein im Gesetz besonders geregelter Anwendungsfall des allgemeinen Vorbehaltes, wie er im ersten Satz der Gesetzesstelle angeordnet ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056722 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

EheG §54

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Härteklausel als Ausnahmefall

Nein, das allein genügt nicht. Die Härteklausel muss ein Ausnahmefall bleiben, weil eine Ehe ohne geistige Gemeinschaft im Regelfall ihres sittlichen Gehalts beraubt ist. Dass sich der beklagte Teil mit der Scheidung nicht abfinden will, begründet die Ausnahme nicht.

günstig für Kläger Besondere Härte bei der Scheidung

Wer sich gegen die Scheidung wehrt, muss konkrete Umstände aufzeigen, aus denen sich für ihn eine über den Normalfall hinausgehende Härte ergibt. Ein bloß unbestimmtes inneres Unbehagen über das Scheitern der Ehe genügt dafür nicht.

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