Zum Inhalt springen

Prüft das Gericht von selbst, ob die Scheidung unbillig ist?

günstig für Beklagter betrifft Ehegatten, kranke Ehepartner
Ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, prüft das Gericht von Amts wegen. Dabei muss es die im Gesetz genannten Umstände stets berücksichtigen, also auch die Frage, wodurch die Erkrankung ausgelöst wurde.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1959)

Zur Anwendung der sogenannten Härteklausel des § 54 EheG: Die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens nach § 54 EheG ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei müssen die in § 54 Satz 3 EheG namentlich bezeichneten Umstände stets geprüft werden, also auch die Frage des Anlasses der Erkrankung.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056839 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 6.

Genannte Normen

EheG §51; EheG §54

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Härteklausel als Ausnahmefall

Nein, das allein genügt nicht. Die Härteklausel muss ein Ausnahmefall bleiben, weil eine Ehe ohne geistige Gemeinschaft im Regelfall ihres sittlichen Gehalts beraubt ist. Dass sich der beklagte Teil mit der Scheidung nicht abfinden will, begründet die Ausnahme nicht.

günstig für Kläger Scheidungsrecht bei Erkrankung des Partners

Nein. Dass der gesunde Ehegatte sein Scheidungsrecht bei einer geistigen Erkrankung des anderen geltend macht, ist für sich allein keine sittlich ungerechtfertigte Ausnützung dieser Krankheit.

Verwandte Fragen

Familienrecht · Sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens
Familienrecht · Maßgeblicher Zeitpunkt beim Scheidungsgrund
Familienrecht · Maßgeblicher Zeitpunkt der Scheidungsklage