Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei diesem Scheidungsgrund an?
betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagte
Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsgrund geltend gemacht wird, sofern er nicht schon in der Klage angeführt war. Nach diesem Zeitpunkt beurteilt das Gericht, ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist.
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Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Für die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens im Sinne des § 54 EheG kommt es - ebenso wie im Fall des § 49 Abs 2 EheG - auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des diesbezüglichen Scheidungsgrundes an, wenn dieser nicht bereits in der Klage geltend gemacht wurde.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 240/22f, 28.02.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §54
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