Muss das Gericht bei der Scheidung eine Verzeihung berücksichtigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass das Berufungsgericht darin ein (wohl gerade noch) ausreichendes Vorbringen der Frau in Richtung Verzeihung bzw fehlendes Empfinden als Ehezerstörung durch den Mann im Sinne des § 56 EheG gesehen hat, ist durchaus vertretbar.OGH 6 Ob 162/08d, 07.08.2008
- Allerdings können Feststellungen über eine Versöhnung der Streitteile bei der rechtlichen Beurteilung, der das Verhalten der Ehegatten während der gesamten Ehe und insbesondere in der letzten Zeit zugrundezulegen ist, nicht unberücksichtigt bleiben.OGH 7 Ob 519/90, 22.02.1990
- Keine amtswegige Prüfung ohne entsprechendes Vorbringen.OGH 1 Ob 685/88, 30.11.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 103/25w, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §49 D; EheG §56 A
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Verzeihung ist nur anzunehmen, wenn Sie durch Ihr Gesamtverhalten zum Ausdruck bringen, dass Sie das Verhalten Ihres Partners nicht mehr als Eheverfehlung betrachten. Sie müssen also vorbehaltlos bereit sein, die Ehe mit ihm fortzusetzen.
Ja. Sie dürfen auch verjährte und bereits verziehene Vorfälle vorbringen, um eine Klage zu stützen, die auf noch verwertbare Verfehlungen gebaut ist. Nicht herangezogen werden können nur Vorfälle, die Sie damals selbst nicht als ehezerstörend empfunden haben.