Wer entscheidet, ob ich meinem Ehepartner den Seitensprung verziehen habe?
betrifft Ehegatten
Das Verzeihen ist ein innerer Vorgang. Die Gerichte schließen aus Ihrem Verhalten darauf, und diese Beweiswürdigung kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Angenommen wird eine Verzeihung, wenn Ihr Verhalten objektiv zeigt, dass Sie die Ehe fortsetzen wollten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 24.04.2019 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Die Verzeihung ist ein innerer Vorgang, dessen Feststellung auf Schlüssen beruht, die nach freier richterlicher Beweiswürdigung aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten durch den Richter zu ziehen sind. In erster Linie ist daher die Frage, ob Verzeihung vorliegt, eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgerichte versagt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Andererseits aber auch eine Äußerung dieses inneren Vorganges, die nicht notwendigerweise gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen muß.OGH 7 Ob 519/90, 22.02.1990
- Eine Verzeihung ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten des gekränkten Teiles objektiv unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe als Ausdruck der Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, zu deuten ist.OGH 3 Ob 653/76, 28.06.1977
- Bei der rechtlichen Beurteilung kommt es auf das objektive Verhaltensbild an.OGH 6 Ob 249/66, 01.09.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043961 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 40.
- OGH 7 Ob 21/19t, 24.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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