Zählen alte oder verziehene Verfehlungen bei der Scheidung?
betrifft Ehegatten
Auch Verfehlungen, die schon verjährt oder verziehen sind, dürfen bei der Frage des Verschuldens an der Scheidung mitberücksichtigt werden. Ausgeschlossen ist nur, sich nachträglich auf Verhalten zu berufen, das der andere gar nicht als ehezerstörend empfunden hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Verjährte und verziehene Eheverfehlungen können in die Verschuldensabwägung einbezogen werden. Ausgeschlossen ist lediglich die hilfsweise Geltendmachung solcher Eheverfehlungen, die vom beleidigten Teil gar nicht als ehezerstörend empfunden wurden (Schwind in Klang ABGB 2.Auflage I/1 835, EvBl 1957/189).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch bereits verziehene Eheverfehlungen können für die Beurteilung des beiderseitigen Verschuldens berücksichtigt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.OGH 3 Ob 218/08t, 25.02.2009
- Auch wenn gelegentlich ausgesprochen wird, dass verfristete Eheverfehlungen gegenüber nicht verfristeten grundsätzlich geringer zu bewerten sind, so stellt dies keinen unabänderlichen Grundsatz dar, sondern drückt lediglich eine Erfahrungstatsache aus, die in der Vielzahl der Fälle zutrifft.OGH 9 Ob 24/05b, 11.05.2005
- Auch in die Verschuldensabwägung können verjährte und verziehene Eheverfehlungen einbezogen werden.OGH 6 Ob 80/00h, 13.04.2000
- Verfristete Eheverfehlungen sind gegenüber nichtverfristeten grundsätzlich geringer zu bewerten.OGH 7 Ob 719/88, 15.12.1988
- Hier: Verfristete Eheverfehlungen.OGH 7 Ob 535/88, 24.03.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043434 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 24.
- OGH 6 Ob 137/25b, 30.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 156/25z, 28.10.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 49/25a, 25.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 51/24x, 04.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 19/23d, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 140/17z, 20.11.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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